Artikel 41e VO (EU) 2016/425
Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden
(1) Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für PSA, die in dem in Artikel 41a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z. B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für PSA, die in dem in Artikel 41a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.
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