Artikel 1 VO (EU) 2016/426

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Geräte und Ausrüstungen.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt ein Gerät als „vorschriftsmäßig verwendet” , wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Es wird nach den Anweisungen des Herstellers ordnungsgemäß installiert und regelmäßig gewartet;
b)
es wird mit den üblichen Schwankungen der Gasbeschaffenheit und des Anschlussdrucks betrieben, wie sie von den Mitgliedstaaten in ihrer Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 1 festgelegt wurden;
c)
es wird zweckentsprechend oder in einer vernünftigerweise vorhersehbaren Weise verwendet.

(3) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Geräte, die speziell

a)
zur Verwendung in industriellen Verfahren in Industriebetrieben entworfen sind;
b)
für den Einsatz in Flugzeugen oder im Schienenverkehr entworfen sind;
c)
zu Forschungszwecken für die vorübergehende Verwendung in Laboratorien entworfen sind.

Für die Zwecke dieses Absatzes gilt ein Gerät als „speziell entworfen” , wenn mit dem Entwurf nur ein spezieller Bedarf für ein spezielles Verfahren bzw. eine spezielle Verwendung gedeckt werden soll.

(4) Werden die unter diese Verordnung fallenden Aspekte von Geräten oder Ausrüstungen von anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in gezielterer Weise erfasst, gilt diese Verordnung nicht oder nicht mehr im Fall solcher Geräte oder Ausrüstungen in Bezug auf die genannten Aspekte.

(5) Die wesentliche Anforderung zur rationellen Energienutzung, die in Anhang I Nummer 3.5 dieser Verordnung festgelegt ist, gilt nicht für Geräte, die von einer gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Maßnahme erfasst werden.

(6) Diese Verordnung berührt nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz von Gebäuden gemäß den Richtlinien 2009/28/EG, 2010/31/EU und 2012/27/EU zu ergreifen. Diese Maßnahmen müssen mit dem AEUV vereinbar sein.

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