Artikel 40b VO (EU) 2016/426

Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Geräten und Ausrüstungen

(1) Dieser Artikel gilt für alle Geräte und Ausrüstungen, die in dem in Artikel 40a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 14 unterliegen, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist.

(2) Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Geräte und Ausrüstungen vorrangig zu bearbeiten, und zwar unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 40a gestellt wurden.

(3) Durch die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung von Geräten und Ausrüstungen gemäß Absatz 2 dürfen den antragstellenden Herstellern keine zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten entstehen.

(4) Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten Geräte und Ausrüstungen, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.

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