Artikel 11a VO (EU) 2016/44

(1) Nach der Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats an den Sanktionsausschuss und unter der Voraussetzung, dass der Sanktionsausschuss die Verwendung eingefrorener Barreserven gemäß Ziffer 14 der Resolution 2769 (2025) des VN-Sicherheitsrates gebilligt hat, zu der auch Konsultationen mit der Regierung Libyens gehören, genehmigen die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats die Verwendung eingefrorener Barreserven, die der in Anhang VI unter der Eintragsnummer 1 aufgeführten Organisation gehören, ausschließlich für Investitionen in

a)
risikoarme Termineinlagen bei einem geeigneten Finanzinstitut, das von der in Anhang VI unter der Eintragsnummer 1 aufgeführten Organisation ausgewählt wurde und sich in dem Mitgliedstaat befindet, in dem die Gelder eingefroren sind, im Falle eingefrorener Barreserven gemäß der „Empfehlung 7.1” gemäß der Resolution 2769 (2025) des VN-Sicherheitsrates, oder
b)
Rentenpapiere im Falle eingefrorener Barreserven gemäß der „Empfehlung 7.2” gemäß der Resolution 2769 (2025) des VN-Sicherheitsrates,

und zwar in Übereinstimmung mit der Billigung durch den Sanktionsausschuss.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten risikoarmen Termineinlagen sowie die darauf aufgelaufenen Zinsen bleiben eingefroren. Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Rentenpapiere sowie die darauf aufgelaufenen Erträge bleiben eingefroren. Jede Reinvestition unterliegt dem in Absatz 1 genannten Verfahren.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

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