Artikel 18 VO (EU) 2016/44
(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
- a)
- Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 5 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der auf der Website in Anhang IV angegebenen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und — direkt oder über die Mitgliedstaaten — der Kommission zu übermitteln und
- b)
- mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung der Informationen zusammenzuarbeiten.
(2) Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
(3) Absatz 2 hindert Mitgliedstaaten nicht daran, diese Informationen im Einklang mit ihrem nationalen Recht mit den einschlägigen Behörden Libyens und anderer Mitgliedstaaten auszutauschen, wenn dies zur Unterstützung der Abschöpfung veruntreuter Vermögenswerte erforderlich ist.
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