Artikel 20 VO (EU) 2016/44

Die Kommission wird ermächtigt,

a)
Anhang IV auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern;
b)
Anhang V gemäß den Änderungen des Anhangs V des Beschlusses (GASP) 2015/1333 und auf der Grundlage von Feststellungen des Sanktionsausschusses gemäß den Ziffern 11 und 12 der Resolution 2146 (2014) des VN-Sicherheitsrats zu ändern;
c)
Anhang VII zu ändern, um die Liste der Güter, die zum Zweck der Schleusung von Migranten und des Menschenhandel verwendet werden könnten, zu präzisieren oder anzupassen oder die Codes aus der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu aktualisieren.

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