Artikel 22a VO (EU) 2016/44
(1) Ein Mitgliedstaat, der EUNAVFOR MED IRINI gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2020/472 des Rates(1) unterstützt, trifft die erforderlichen Maßnahmen, um im Namen von EUNAVFOR MED IRINI Rüstungsgüter oder dazugehörige Güter, einschließlich Gütern und Technologien, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste der Union fallen, die unter Verstoß gegen das Verbot nach Artikel 5a Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/1333 auf hoher See befördert werden und die von EUNAVFOR MED IRINI gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2020/472 auf hoher See beschlagnahmt wurden, zu entsorgen.
(2) Die in Absatz 1 genannte Entsorgung kann insbesondere dadurch erfolgen, dass diese Gegenstände vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden oder dass ihre Verwendung, einschließlich durch Dritte, gestattet wird, unter Verhinderung ihrer anschließenden Verbringung nach Libyen oder in ein anderes Drittland, an das die Weitergabe von Rüstungsgütern oder dazugehörigen Gütern verboten ist.
Fußnote(n):
- (1)
Beschluss (GASP) 2020/472 des Rates vom 31. März 2020 über eine Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) (ABl. L 101 vom 1.4.2020, S. 4).
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