Artikel 4 VO (EU) 2016/44

Um die Weitergabe von Gütern und Technologien zu verhindern, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen oder deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe, Ausfuhr oder Einfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, hat die Person, die die Informationen gemäß den Vorschriften über die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen über Eintreffen oder Abgang der Waren entsprechend den einschlägigen Bestimmungen über summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen der Verordnungen (EG) Nr. 450/2008(1) und (EU) Nr. 952/2013(2) des Europäischen Parlamentes und des Rates übermittelt, für alle Waren, die aus Libyen in das Zollgebiet der Union oder aus dem Zollgebiet der Union nach Libyen verbracht werden, zu erklären, ob die Waren unter die Gemeinsame Militärgüterliste oder unter die vorliegende Verordnung fallen, und, falls die ausgeführten Güter genehmigungspflichtig sind, die Einzelheiten der für sie erteilten Ausfuhrgenehmigung anzugeben. Die zusätzlichen Angaben sind den zuständigen Zollbehörden der Mitgliedstaaten entweder schriftlich oder auf einer Zollanmeldung zu übermitteln.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

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