Präambel VO (EU) 2016/440
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 17 und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Für Atrazin wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt.
- (2)
- Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Atrazin wurden widerrufen. Die in den Anhängen II und III festgelegten RHG für diesen Wirkstoff sollten gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gestrichen werden.
- (3)
- Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 um ein wissenschaftliches Gutachten über die vorläufigen RHG für Getreide, nachdem Argentinien einen Antrag auf Festsetzung einer Einfuhrtoleranz gestellt hatte. Auf der Grundlage der vom Antragsteller eingereichten Rückstandsuntersuchungen zur Stützung der Verwendung von Atrazin auf Mais entsprechend guter landwirtschaftlicher Praxis in Argentinien gelangte die Behörde zu dem Schluss(2), dass die RHG für Atrazin in Getreide auf 0,05 mg/kg gesenkt werden sollten. Dieser Wert entspricht der geltenden einschlägigen Bestimmungsgrenze für Atrazin in Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs. Die vorgeschlagenen RHG stellen kein Gesundheitsrisiko für die europäischen Verbraucher dar.
- (4)
- Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
- (5)
- Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (6)
- Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG durch diese Verordnung hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.
- (7)
- Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
- (2)
Reasoned opinion on the setting of a new maximum residue level for atrazine in cereals, The EFSA Journal 2015;13(6):4126 [21 S.].
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