Präambel VO (EU) 2016/442

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Kroatiens,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens(1), insbesondere auf die Artikel 41 und 16 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt 3 Buchstabe a Nummer 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 der Kommission(2) wurden Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Kroatien zur Europäischen Union festgelegt. Kapitel II Abschnitt 2 dieser Verordnung betrifft die Feststellung und Beseitigung der in Kroatien zum Zeitpunkt des Beitritts vorhandenen Überschussmengen an Zucker. Darin werden insbesondere die Fristen für die Feststellung der Überschussmengen an Zucker, für ihre Beseitigung sowie für den von den betreffenden Marktteilnehmern in Kroatien zu erbringenden Nachweis der Beseitigung festgelegt. Außerdem werden in der Verordnung Referenzzeiträume festgelegt, die bei Nichtbeseitigung der Überschussmengen an Zucker zur Berechnung der von Kroatien zu entrichtenden Abgaben zugrunde gelegt werden.
(2)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1345/2014 der Kommission(3) wurden die Überschussmengen an Zucker festgestellt, die in Kroatien vor dessen Beitritt eingelagert worden waren und die innerhalb der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1407(4), festgesetzten Fristen auf Kosten Kroatiens vom Unionsmarkt genommen werden müssen.
(3)
Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 hat Kroatien der Kommission mitgeteilt, dass es zwar nicht die Verpflichtung in Frage stellt, die Beseitigung der Überschussmengen an Zucker wie von der Kommission vorgegeben zu gewährleisten, dass jedoch die unvorhergesehenen verfahrenstechnischen Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Verpflichtung, die betreffenden Marktteilnehmer zur Beseitigung jener Überschussmengen zu bewegen, die bereits zu einer Verlängerung der Fristen für die Beseitigung geführt haben, noch nicht gänzlich ausgeräumt werden konnten und daher eine kurze zusätzliche Frist erforderlich ist. Deshalb sollten die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 vorgegebenen Fristen um vier Monate verlängert werden.
(4)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 10.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 der Kommission vom 25. Februar 2013 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Kroatien (ABl. L 55 vom 27.2.2013, S. 1).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1345/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Feststellung der Überschussmengen an Zucker, Isoglucose und Fructose für Kroatien (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 80).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1407 der Kommission vom 19. August 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Kroatien (ABl. L 219 vom 20.8.2015, S. 1).

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