Artikel 12b VO (EU) 2016/445

Artikel 428q Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Bestimmung der Laufzeit der Belastung getrennter Aktiva

Soweit Aktiva gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) getrennt wurden, und die Institute die betreffenden Aktiva nicht frei veräußern können, haben die Institute diese Aktiva für einen der Laufzeit der Verbindlichkeiten entsprechenden Zeitraum gegenüber den Institutskunden, aus denen die Trennungsanforderung erwächst, als belastet anzusehen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

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