ANHANG II VO (EU) 2016/445
Bedingungen für die Bewertung von Ausnahmen von den Obergrenzen für Großkredite gemäß Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 9 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung
- 1.
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Kreditinstitute müssen bei der Bewertung, ob eine Risikoposition im Sinne des Artikels 400 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Obergrenzen für Großkredite gemäß Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, die folgenden Kriterien berücksichtigen.
- a)
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Für die Zwecke der Bewertung, ob die besondere Art der Forderung, der Regional- oder Zentralorganisation oder der Beziehung zwischen dem Kreditinstitut und der Regional- oder Zentralorganisation das Risiko der Forderung im Sinne des Artikels 400 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beseitigt oder verringert, müssen Kreditinstitute berücksichtigen, ob
- i)
- es gegenwärtige oder künftige wesentliche praktische oder rechtliche Hindernisse gibt, die die rechtzeitige Rückzahlung der Risikoposition durch die Gegenpartei an das Kreditinstitut, außer im Falle einer Sanierung oder Abwicklung, verhindern würden, wenn die in Richtlinie 2014/59/EU enthaltenen Beschränkungen umgesetzt werden müssen;
- ii)
- die vorgeschlagenen Risikopositionen dem gewöhnlichen Geschäftsverlauf des Kreditinstituts und seinem Geschäftsmodell entsprechen oder aufgrund der Refinanzierungsstruktur des Verbunds gerechtfertigt sind;
- iii)
- der Entscheidungsprozess zur Genehmigung eines Kredits an die Zentralorganisation des Kreditinstituts und der Überwachungs- und Überprüfungsprozess für solche Kredite sowohl auf Ebene des Einzelunternehmens als auch gegebenenfalls auf konsolidierter Ebene mit den Prozessen vergleichbar sind, die bei der Kreditvergabe an Dritte zur Anwendung kommen;
- iv)
- die Risikomanagementverfahren, die IT-Systeme und das interne Berichtswesen des Kreditinstituts es diesem ermöglichen, die Vereinbarkeit von Großkrediten an seine Regional- oder Zentralorganisation mit seiner Risikostrategie kontinuierlich zu prüfen und sicherzustellen.
- b)
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Für die Zwecke der Bewertung im Sinne des Artikels 400 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ob einem eventuell verbleibenden Konzentrationsrisiko durch andere, ebenso wirksame Maßnahmen wie zum Beispiel die Regelungen, Verfahren und Mechanismen gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2013/36/EU entgegengewirkt werden kann, müssen Kreditinstitute berücksichtigen, ob
- i)
- das Kreditinstitut über robuste Prozesse, Verfahren und Kontrollen verfügt, um sicherzustellen, dass die Gewährung der Ausnahme nicht zu einem Konzentrationsrisiko führt, das außerhalb seiner Risikostrategie liegt;
- ii)
- das Kreditinstitut das Konzentrationsrisiko aus Risikopositionen gegenüber seiner Regional-oder Zentralorganisation im Rahmen seiner Gesamtrisikobewertung förmlich berücksichtigt;
- iii)
- das Kreditinstitut über einen Risikokontrollrahmen verfügt, mit dem die vorgeschlagenen Risikopositionen adäquat überwacht werden;
- iv)
- das entstehende Konzentrationsrisiko im Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICAAP) des Kreditinstituts klar erkannt und aktiv gemanagt wird. Die Regelungen, Verfahren und Mechanismen zur Steuerung des Konzentrationsrisikos werden im Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung bewertet.
- 2.
-
Zusätzlich zu den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen müssen Kreditinstitute bei der Bewertung, ob die Regional- oder Zentralorganisation, der das Kreditinstitut im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist, mit dem Liquiditätsausgleich im Sinne von Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beauftragt ist und ob die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der Regional- oder Zentralorganisation ausdrücklich einen solchen Auftrag enthält, insbesondere berücksichtigen:
- a)
- Marktrefinanzierung für den gesamten Verbund,
- b)
- Liquiditätsausgleich innerhalb des Verbunds im Rahmen des Geltungsumfangs von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- c)
- Bereitstellung von Liquidität an verbundene Kreditinstitute,
- d)
- Absorption überschüssiger Liquidität von verbundenen Kreditinstituten.
- 3.
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Zur Überprüfung, ob die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Europäische Zentralbank Kreditinstitute zur Vorlage folgender Unterlagen auffordern.
- a)
- Ein vom Bevollmächtigten des Kreditinstituts mit Genehmigung der Leitungsorgans unterzeichnetes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass das Kreditinstitut sämtliche Bedingungen gemäß den Bestimmungen in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Gewährung einer Ausnahme erfüllt.
- b)
- Ein entweder von einem externen unabhängigen Dritten oder von einer internen Rechtsabteilung erstelltes und vom Leitungsorgan genehmigtes Rechtsgutachten, aus dem hervorgeht, dass keine Hindernisse aufgrund anwendbarer Vorschriften einschließlich Fiskalvorschriften oder bindender Verträge bestehen, die die rechtzeitige Rückzahlung von Risikopositionen durch eine Regional- oder Zentralorganisation an das Kreditinstitut verhindern würden.
- c)
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Eine vom Bevollmächtigten unterzeichnete und vom Leitungsorgan genehmigte Erklärung, dass
- i)
- keine praktischen Hindernisse für die rechtzeitige Rückzahlung von Risikopositionen durch eine Regional- oder Zentralorganisation an das Kreditinstitut bestehen;
- ii)
- Risikopositionen gegenüber einer Regional- oder Zentralorganisation aufgrund der Refinanzierungsstruktur des Verbunds gerechtfertigt sind;
- iii)
- der Entscheidungsprozess zur Genehmigung eines Kredits an eine Regional- oder Zentralorganisation und der Überwachungs- und Überprüfungsprozess für solche Kredite sowohl auf Rechtssubjekt- als auch auf konsolidierter Ebene mit den Prozessen vergleichbar sind, die bei der Kreditvergabe an Dritte zur Anwendung kommen; und
- iv)
- das Konzentrationsrisiko aus Risikopositionen gegenüber Regional- oder Zentralorganisationen im Rahmen der Gesamtrisikobewertung des Kreditinstituts berücksichtigt wird.
- d)
- Vom Bevollmächtigten unterzeichnete und vom Leitungsorgan genehmigte Dokumente, in denen bescheinigt wird, dass die Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren denjenigen der Regional- oder Zentralorganisation entsprechen und dass die Risikomanagementverfahren, die IT-Systeme und das interne Berichtswesen des Kreditinstituts es dem Leitungsorgan ermöglichen, die Höhe des Großkredits und dessen Vereinbarkeit mit der Risikostrategie des Kreditinstituts auf Rechtssubjekt- und gegebenenfalls konsolidierter Ebene und mit den Grundsätzen eines soliden internen Liquiditätsmanagements innerhalb des Verbunds kontinuierlich zu überwachen.
- e)
- Dokumente, aus denen hervorgeht, dass das Konzentrationsrisiko aus Großkrediten an die Regional- oder Zentralorganisation im Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICCAP) klar erkannt wird und dass dieses aktiv gemanagt wird.
- f)
- Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die Steuerung des Konzentrationsrisikos im Einklang mit dem Sanierungsplan des Verbunds steht.
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