Artikel 1 VO (EU) 2016/451

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Anlage der Mittel des einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden „Fonds” ) durch den Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden „Ausschuss” ) gemäß Artikel 75 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Sicherheiten mit niedrigem Risiko gemäß Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, die nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch den Ausschuss vorbehalten sind.

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