Artikel 1 VO (EU) 2016/451
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Anlage der Mittel des einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden „Fonds” ) durch den Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden „Ausschuss” ) gemäß Artikel 75 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Sicherheiten mit niedrigem Risiko gemäß Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, die nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch den Ausschuss vorbehalten sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.