Artikel 11 VO (EU) 2016/451
Währung
(1) Der Ausschuss sichert Währungsrisiken in Euro oder in Währungen teilnehmender Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, ab, um dafür zu sorgen, dass nur ein begrenztes Wechselkursrisiko für den Fonds verbleibt.
(2) Sofern zutreffend, berücksichtigt der Ausschuss zur Steuerung des in Absatz 1 genannten Währungsrisikos zwischen den verschiedenen Währungen die in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten Elemente.
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