Präambel VO (EU) 2016/452

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Captan, Propiconazol und Spiroxamin wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt.
(2)
Für Captan legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme(2) zu den geltenden RHG vor. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition für Pflanzenerzeugnisse zu ändern. Für bestimmte Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Äpfel, Birnen, Quitten, Mispeln, Japanische Wollmispeln, Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Erdbeeren, Brombeeren, Himbeeren, Heidelbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren und Tomaten nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Mandeln, Tafel- und Keltertrauben, Kartoffeln, Schlangengurken, Melonen, Kraussalat, Porree, Mais und Sorghum keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.
(3)
Für Propiconazol legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme(3) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Grapefruits, Zitronen, Limetten, Mandarinen, Äpfel, Aprikosen, Tafel- und Keltertrauben, Bananen, Rapssamen, Gersten-, Hafer-, Reis-, Roggen- und Weizenkörner, Zuckerrüben (Wurzel), Muskel und Fett von Schweinen, Muskel und Fett von Rindern, Muskel und Fett von Schafen, Muskel und Fett von Ziegen, Muskel und Fett von Geflügel, Milch von Rindern, Schafen und Ziegen sowie Geflügeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Des Weiteren zog die Behörde den Schluss, dass bezüglich der RHG für Mandeln, Kirschen, Pflaumen, Erdbeeren, Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß), Stachelbeeren, Paprika, Schlangengurken, Artischocken, Erdnüsse und Tee keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.
(4)
Für Spiroxamin legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme(4) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Tafel- und Keltertrauben, Bananen, Gerste, Hafer, Roggen, Weizen, Geflügelmuskel, -fett und -leber sowie Geflügeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Da die Rückstandsdefinition für Waren tierischen Ursprungs als „Metabolit M06 (Spiroxamincarbonsäure), ausgedrückt als Spiroxamin (Summe der Isomere)” festgelegt werden sollte, stehen ausreichende Informationen für die Festlegung von RHG für Muskel, Fett, Leber und Nieren von Schweinen, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Rindern, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Schafen, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Ziegen sowie Milch von Rindern, Schafen und Ziegen zur Verfügung. Da die RHG von 0,4 mg/kg für Gerste und Hafer auf einer guten landwirtschaftlichen Praxis basieren, die nicht mehr unterstützt wird, sollten die RHG für diese Waren auf 0,05 mg/kg abgesenkt werden.
(5)
Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.
(6)
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind.
(7)
Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.
(8)
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert. Einige Drittländer übermittelten Anmerkungen zu der neuen Rückstandsdefinition und dem neuen RHG für Captan bei Keltertrauben. Die bisherige Rückstandsdefinition und der bisherige RHG sollten vorläufig beibehalten werden, um die Erhebung von Rückstandsdaten bezüglich Keltertrauben entsprechend der vorgeschlagenen Rückstandsdefinition zu ermöglichen. Dieser RHG wird unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
(9)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10)
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.
(11)
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2014. Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for captan according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2014; 12(4):3663, 55 S.

(3)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit. Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for propiconazole according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015; 13(1):3975.

(4)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit. Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for spiroxamine according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015; 13(1):3992.

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