Präambel VO (EU) 2016/458

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) 2016/72 des Rates(1) wurden die Fangmöglichkeiten für 2016 festgesetzt, die in Unionsgewässern und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen.
(2)
In der Verordnung (EU) 2016/72 wurde die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Sandaal auf Null festgesetzt. Bei Sandaal handelt es sich um eine kurzlebige Art, für die die wissenschaftlichen Gutachten erst am 22. Februar vorgelegt wurden; die Fischerei beginnt jedoch im April. Die Fangbeschränkungen für diese Art sollten nun im Einklang mit dem wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) angepasst werden. Gemäß dem ICES ist die Echtzeitüberwachung wissenschaftlich geeignet für die Feststellung des Bestands an Sandaal im Bewirtschaftungsgebiet 1, und die Ergebnisse könnten zur Neubewertung dieses wissenschaftlichen Gutachtens und zur Festsetzung einer TAC innerhalb des laufenden Jahres verwendet werden. Dazu sind jedoch Daten (Fänge und biologische Proben) in ausreichendem Umfang erforderlich. Die Fangbeschränkung für Sandaal im Bewirtschaftungsgebiet 1 sollte daher auf ein Niveau festgesetzt werden, das die Erhebung ausreichender Daten über die Bestandsgröße erlaubt.
(3)
Gemäß dem wissenschaftlichen Gutachten von ICES sollten die Fänge von Kleinäugigem Rochen in den ICES-Divisionen VIId und VIIe-k und von Blondrochen im ICES-Untergebiet IV reduziert werden. Folglich sollten lokale Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Beschränkung der Fänge und zur Bereitstellung besserer wissenschaftlicher Informationen erarbeitet werden. Gemäß der ICES-Empfehlung sollten die Fänge von Kleinäugigem Rochen in den Divisionen VIIf und VIIg auf nicht mehr als 188 Tonnen beschränkt werden. Daher ist es angebracht, die entsprechenden Tabellen mit den Fangmöglichkeiten dahin gehend zu ändern, dass diese Fänge und Anlandungen vorgesehen werden, und die Bestimmungen über die Berichterstattung entsprechend anzupassen.
(4)
Gemäß dem wissenschaftlichen Gutachten von ICES sollten die Gesamtfangmenge von Bastardmakrele und dazugehörigen Beifängen in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen IIa und IVa, Untergebiet VI, Divisionen VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe, in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von Vb, und in den internationalen Gewässern der Untergebiete XII und XIV auf 108868 Tonnen festgesetzt werden. Deshalb ist es angebracht, die ursprüngliche TAC in der Tabelle mit den Fangmöglichkeiten dahin gehend zu berichtigen, dass entsprechend dem wissenschaftlichen Gutachten von ICES eine höhere Fangmenge vorgesehen wird.
(5)
In Anhang IB der Verordnung (EU) 2016/72 ist vorgesehen, dass die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten bezüglich der Beifänge in grönländischen Gewässern berichtigt wird, damit diese Beifänge ordnungsgemäß gemeldet werden können.
(6)
Aufgrund der Konsultationen mit Norwegen ist es angebracht, Norwegen im Austausch für Polardorsch, Schellfisch, Leng und einige andere Arten Fangmöglichkeiten für 25000 Tonnen Blauen Wittling zuzuweisen.
(7)
Die in Anhang IB der Verordnung (EU) 2016/72 festgelegten Quotenzuteilungen für Kabeljau im ICES-Untergebiet I und in der Division IIb sollten berichtigt werden, um die Quotenaufteilung gemäß dem Beschluss 87/277/EWG des Rates(2) zu beachten.
(8)
In Anhang IF der Verordnung (EU) 2016/72 muss ein Meldecode für Beifänge von Granatbarsch in der SEAFO-Unterdivision B1 aufgenommen werden.
(9)
Auf ihrer vierten Jahrestagung 2016 hat die Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) eine zulässige TAC für Chilenische Bastardmakrele festgelegt. Diese Maßnahme sollte in Unionsrecht umgesetzt werden.
(10)
In Anlage 1 zu Anhang IIa der Verordnung (EU) 2016/72 sollte ein Fehler bezüglich des höchstzulässigen Fischereiaufwands in Kilowatt-Tagen für die Niederlande in der Nordsee für das regulierte Fanggerät BT1 korrigiert werden.
(11)
In Anhang VIII der Verordnung (EU) 2016/72 müssen die Zahl der Fanggenehmigungen für venezolanische Schiffe, die in den Gewässern von Französisch-Guayana Schnapper befischen, und die Höchstzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe festgelegt werden.
(12)
Die Fangbeschränkungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/72 gelten ab dem 1. Januar 2016. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über Fangbeschränkungen sollten daher auch ab diesem Datum gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betroffenen Fangmöglichkeiten noch nicht erschöpft wurden.
(13)
Die Verordnung (EU) 2016/72 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2016/72 des Rates vom 22. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 (ABl. L 22 vom 28.1.2016, S. 1).

(2)

Beschluss 87/277/EWG des Rates vom 18. Mai 1987 über die Aufteilung der Kabeljaufangmöglichkeiten im Gebiet von Spitzbergen und der Bäreninsel und in der vom NAFO-Übereinkommen festgelegten Abteilung 3M (ABl. L 135 vom 23.5.1987, S. 29).

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