Artikel 1 VO (EU) 2016/467

Änderungsbestimmungen

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 werden die folgenden Nummern 55a und 55b eingefügt:

55a.
„Infrastrukturvermögenswerte” physische Strukturen oder Anlagen, Systeme und Netze, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen.
55b.
„Infrastrukturprojektgesellschaft” eine Gesellschaft, deren Tätigkeiten sich auf Eigentum, Finanzierung, Entwicklung oder Betrieb von Infrastrukturvermögenswerten beschränken, wobei die Zahlungen an Fremd- und Eigenkapitalgeber hauptsächlich aus den Einnahmen geleistet werden, die aus den finanzierten Vermögenswerten erzielt werden.

2.
Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Unternehmen, die nach Artikel 214 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Gruppenaufsicht ausgenommen sind;.

b)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

6. Sind die in Artikel 9 Absatz 4 genannten Kriterien erfüllt und können die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bewertungsmethoden nicht angewandt werden, können Beteiligungen an verbundenen Unternehmen anhand der Methode bewertet werden, die die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zur Erstellung ihrer Jahres- oder konsolidierten Abschlüsse verwenden. In solchen Fällen zieht das beteiligte Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert und den Wert anderer immaterieller Vermögenswerte, die nach Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung mit Null bewertet würden, vom Wert des verbundenen Unternehmens ab.

3.
Artikel 68 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

3. Ungeachtet der Absätze 1 und 2 werden die in Artikel 171 genannten strategischen Beteiligungen, die auf der Grundlage der in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG ausgeführten Methode 1 oder auf der Grundlage der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG ausgeführten Methode 1 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen werden, von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht in Abzug gebracht.;

4.
In Titel I Kapitel V Abschnitt 5 wird folgender Unterabschnitt 1a angefügt:

Unterabschnitt1a

Qualifizierte Infrastrukturinvestitionen

Artikel 164a Qualifizierte Infrastrukturinvestitionen

1. Für die Zwecke dieser Verordnung ist eine qualifizierte Infrastrukturinvestition eine Investition in eine Infrastrukturprojektgesellschaft, die die folgenden Kriterien erfüllt:

a)
Die Infrastrukturprojektgesellschaft ist in der Lage, ihren finanziellen Verpflichtungen auch bei Vorliegen anhaltender Stressszenarien nachzukommen, die angesichts des mit dem Projekt verbundenen Risikos relevant sind;
b)
die Cashflows, die die Infrastrukturprojektgesellschaft für Fremd- und Eigenkapitalgeber generiert, sind vorhersehbar;
c)
die Infrastrukturvermögenswerte und die Infrastrukturprojektgesellschaft unterliegen einem vertraglichen Rahmen, der den Fremd- und Eigenkapitalgebern ein hohes Maß an Schutz bietet:

a)
werden die Einnahmen der Infrastrukturprojektgesellschaft nicht durch Zahlungen einer großen Zahl von Nutzern finanziert, so enthält der vertragliche Rahmen Bestimmungen, die die Fremd- und Eigenkapitalgeber wirksam vor Verlusten schützen, die sich aus der Beendigung des Projekts durch die Partei, die sich zur Abnahme der von der Infrastrukturprojektgesellschaft angebotenen Güter oder Dienstleistungen verpflichtet hat, ergeben;
b)
die Infrastrukturprojektgesellschaft verfügt über ausreichende gebundene Rücklagen oder sonstige finanzielle Mittel, um die Anforderungen des Projekts in Bezug auf die Deckung unvorhergesehener Ausgaben und das Umlaufvermögen zu erfüllen;

werden Investitionen in Anleihen oder Darlehen getätigt, sieht der vertragliche Rahmen ferner Folgendes vor:

i)
die Fremdkapitalgeber verfügen, soweit nach geltendem Recht zulässig, über eine Sicherheit in Form sämtlicher Vermögenswerte und Verträge, die für die Durchführung des Projekts erforderlich sind;
ii)
den Fremdkapitalgebern wird Eigenkapital als Sicherheit zugewiesen, so dass sie in der Lage sind, vor einem etwaigen Ausfall die Kontrolle über die Infrastrukturprojektgesellschaft zu übernehmen;
iii)
die Nettocashflows aus der betrieblichen Tätigkeit dürfen nach den vorgeschriebenen Zahlungen aus dem Projekt nur in beschränktem Umfang für andere Zwecke als den Schuldendienst verwendet werden;
iv)
der vertragliche Rahmen sieht Beschränkungen im Hinblick auf die Möglichkeit der Infrastrukturprojektgesellschaft vor, Tätigkeiten durchzuführen, die sich für die Fremdkapitalgeber negativ auswirken könnten, u. a. die Bestimmung, dass ohne Zustimmung der vorhandenen Fremdkapitalgeber keine weiteren Schuldtitel emittiert werden dürfen;

d)
werden Investitionen in Anleihen oder Darlehen getätigt, ist das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen imstande, gegenüber der Aufsichtsbehörde nachzuweisen, dass es in der Lage ist, die Investition bis zur Fälligkeit zu halten;
e)
werden Investitionen in Anleihen getätigt, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI vorliegt, hat das betreffende Investitionsinstrument Vorrang vor allen anderen Forderungen, ausgenommen gesetzliche Ansprüche und Forderungen von Gegenparteien bei Derivaten;
f)
werden Investitionen in Eigenkapital bzw. Anleihen oder Darlehen getätigt, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI vorliegt, gelten folgende Kriterien:

i)
die Infrastrukturvermögenswerte und die Infrastrukturprojektgesellschaft befinden sich im EWR oder in einem OECD-Mitgliedstaat;
ii)
befindet sich die Infrastrukturprojektgesellschaft in der Bauphase, müssen die folgenden Kriterien vom Eigenkapitalgeber bzw. — wenn mehr als ein Eigenkapitalgeber vorhanden ist — von einer Gruppe von Eigenkapitalgebern insgesamt erfüllt werden:

die Eigenkapitalgeber haben in der Vergangenheit erfolgreich Infrastrukturprojekte überwacht und verfügen über einschlägige Erfahrung;

die Eigenkapitalgeber haben ein geringes Ausfallrisiko, oder das Risiko, dass sich aus ihrem Ausfall erhebliche Verluste für die Infrastrukturprojektgesellschaft ergeben, ist gering;

es bestehen Anreize für die Eigenkapitalgeber, die Interessen der Anleger zu schützen;

iii)
die Infrastrukturprojektgesellschaft hat Vorkehrungen getroffen, um zu gewährleisten, dass das Projekt unter Einhaltung der vereinbarten Spezifikationen, der vereinbarten Mittelausstattung bzw. des für die Fertigstellung vereinbarten Datums fertiggestellt wird;
iv)
bestehen erhebliche Betriebsrisiken, ist für ein angemessenes Risikomanagement Sorge getragen;
v)
die Infrastrukturprojektgesellschaft verwendet erprobte Technologie und Entwürfe;
vi)
die Infrastrukturprojektgesellschaft hat eine Kapitalstruktur, die ihr die Bedienung ihrer Schulden erlaubt;
vii)
das Refinanzierungsrisiko der Infrastrukturprojektgesellschaft ist gering;
viii)
die Infrastrukturprojektgesellschaft verwendet Derivate ausschließlich zu Zwecken der Risikominderung.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b werden die für Fremd- und Eigenkapitalgeber generierten Cashflows nur dann als vorhersehbar betrachtet, wenn alle Einnahmen — mit Ausnahme eines unwesentlichen Teils — die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)
eines der folgenden Kriterien ist erfüllt:

i)
die Einnahmen basieren auf der Verfügbarkeit;
ii)
die Einnahmen unterliegen einer Renditeregulierung;
iii)
die Einnahmen unterliegen einem Vertrag mit unbedingter Zahlungsverpflichtung;
iv)
die Produktionsmenge bzw. die Nutzung und der Preis erfüllen jeweils eines der folgenden Kriterien:

sie sind reguliert;

sie sind vertraglich festgelegt;

sie sind infolge eines geringen Nachfragerisikos vorhersehbar;

b)
sofern sich die Einnahmen der Infrastrukturprojektgesellschaft nicht aus Zahlungen einer großen Zahl von Nutzern speisen, handelt es sich bei der Partei, die sich zur Abnahme der von der Infrastrukturprojektgesellschaft bereitgestellten Güter oder Dienstleistungen verpflichtet hat, um

i)
eine der in Artikel 180 Absatz 2 aufgeführten Stellen;
ii)
eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft im Sinne der nach Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG angenommenen Verordnung;
iii)
eine Stelle, die im Rahmen der Bonitätsbewertung einer ECAI eine Bonitätseinstufung von mindestens 3 erhalten hat;
iv)
einen Abnehmer, der ohne wesentliche Änderung in Bezug auf Höhe und Zeitpunkt der Einnahmen austauschbar ist.;

5.
Artikel 168 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

1. Das Untermodul Aktienrisiko nach Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG umfasst ein Risikountermodul für Typ-1-Aktien, ein Risikountermodul für Typ-2-Aktien und ein Risikountermodul für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur.

2. Typ 1-Aktien sind Aktien, die an geregelten Märkten in Mitgliedstaaten des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) oder der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) notiert sind oder die über multilaterale Handelssysteme im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden, welche ihren Sitz bzw. ihre Hauptverwaltung in einem EU-Mitgliedstaat haben.

3. Typ-2-Aktien sind Aktien mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten, Rohstoffe und andere alternative Kapitalanlagen. Sie umfassen ferner alle Vermögenswerte, die nicht in den Risikountermodulen Zinsrisiko, Immobilienrisiko oder Spread-Risiko erfasst sind, einschließlich der Vermögenswerte und indirekten Risikopositionen nach Artikel 84 Absätze 1 und 2, bei denen eine Anwendung des Look-Through-Ansatzes nicht möglich ist und das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht die Bestimmungen des Artikels 84 Absatz 3 in Anspruch nimmt.

b)
Der folgende Absatz 3a wird eingefügt:

3a. Der Begriff „qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur” beinhaltet Investitionen in das Eigenkapital von Infrastrukturprojektgesellschaften, die die Kriterien nach Artikel 164a erfüllen.;

c)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

4. Die Kapitalanforderung für das Aktien- bzw. Eigenkapitalrisiko berechnet sich wie folgt:

SCR equity SCR 2 type1equities 20,75SCRtype1equitiesSCRtype2equitiesSCRquinfSCRtype2equitiesSCRquinf2

Dabei gilt:

a)
SCRtype1equities bezeichnet die Kapitalanforderung für Typ-1-Aktien,
b)
SCRtype2equities bezeichnet die Kapitalanforderung für Typ-2-Aktien,
c)
SCRquinf bezeichnet die Kapitalanforderung für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur.

d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

i)
Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

a)
Aktien — ausgenommen qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur — von Organismen für gemeinsame Anlagen, die als qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum gemäß Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) eingestuft werden, wenn der Look-Through-Ansatz nach Artikel 84 dieser Verordnung auf alle Exponierungen innerhalb des Organismus für gemeinsame Anlagen angewandt werden kann, oder Anteile an solchen Fonds, wenn der Look-Through-Ansatz nicht auf alle Exponierungen innerhalb des Organismus für gemeinsame Anlagen angewandt werden kann;
b)
Aktien — ausgenommen qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur — von Organismen für gemeinsame Anlagen, die als qualifizierte Risikokapitalfonds gemäß Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) eingestuft werden, wenn der Look-Through-Ansatz nach Artikel 84 dieser Verordnung auf alle Exponierungen innerhalb des Organismus für gemeinsame Anlagen angewandt werden kann, oder Anteile an solchen Fonds, wenn der Look-Through-Ansatz nicht auf alle Exponierungen innerhalb des Organismus für gemeinsame Anlagen angewandt werden kann;

ii)
Buchstabe c Ziffer i erhält folgende Fassung:

i)
Aktien — ausgenommen qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur — von solchen Fonds, wenn der Look-Through-Ansatz nach Artikel 84 dieser Verordnung auf alle Exponierungen innerhalb des alternativen Investmentfonds angewandt werden kann;.

iii)
Es wird folgender Buchstabe d angefügt:

d)
Aktien — ausgenommen qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur — von Organismen für gemeinsame Anlagen, die als europäische langfristige Investmentfonds gemäß der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassen sind, wenn der Look-Through-Ansatz nach Artikel 84 dieser Verordnung auf alle Exponierungen innerhalb des Organismus für gemeinsame Anlagen angewandt werden kann, oder Anteile an solchen Fonds, wenn der Look-Through-Ansatz nicht auf alle Exponierungen innerhalb des Organismus für gemeinsame Anlagen angewandt werden kann.

6.
In Artikel 169 wird der folgende Absatz 3 angefügt:

3. Die Kapitalanforderung für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur nach Artikel 168 dieser Verordnung entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus folgenden unmittelbaren Rückgängen ergäbe:

a)
einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts der qualifizierten Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur in verbundenen Unternehmen im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 212 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, sofern diese Investitionen strategischer Natur sind;
b)
einem unmittelbaren Rückgang in Höhe der Summe aus 30 % und 77 % der symmetrischen Anpassung nach Artikels 172 in Bezug auf den Wert der qualifizierten Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, die nicht unter Buchstabe a fallen..

7.
In Artikel 170 wird der folgende Absatz 3 angefügt:

3. Hat ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die aufsichtliche Genehmigung zur Anwendung der Vorschriften des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG erhalten, so entspricht die Kapitalanforderung für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus folgenden unmittelbaren Rückgängen ergäbe:

a)
einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts der qualifizierten Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, die dem Geschäft nach Artikel 304 Absatz 1 Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG entsprechen;
b)
einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts der qualifizierten Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur in verbundenen Unternehmen im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, sofern diese Investitionen strategischer Natur sind;
c)
einem unmittelbaren Rückgang in Höhe der Summe aus 30 % und 77 % der symmetrischen Anpassung nach Artikel 172 in Bezug auf den Wert der qualifizierten Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, die nicht unter Buchstabe a oder b fallen.

8.
Der einleitende Satz in Artikel 171 erhält folgende Fassung:

„Für die Zwecke des Artikels 169 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a sowie des Artikels 170 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b handelt es sich bei Aktien- bzw. Eigenkapitalinvestitionen strategischer Natur um Aktien- bzw. Eigenkapitalinvestitionen, für die das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Folgendes nachweist:” .

9.
Artikel 173 erhält folgende Fassung:

Artikel 173 Kriterien für die Anwendung der Übergangsmaßnahme für das Standardaktienrisiko

1. Die Übergangsmaßnahme für das Standardaktienrisiko nach Artikel 308b Absatz 13 der Richtlinie 2009/138/EG gilt lediglich für Aktien bzw. Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, die am oder vor dem 1. Januar 2016 erworben wurden und nicht dem durationsbasierten Aktienrisiko gemäß Artikel 304 jener Richtlinie unterliegen.

2. Bei Aktien bzw. Infrastruktur-Eigenkapitalinvestitionen von Organismen für gemeinsame Anlagen oder anderen Anlagen in Fondsform, auf die der Look-Through-Ansatz nicht angewandt werden kann, gilt die Übergangsmaßnahme nach Artikel 308b Absatz 13 der Richtlinie 2009/138/EG für den Aktienanteil bzw. den Infrastruktur-Eigenkapitalinvestitionsanteil des Organismus für gemeinsame Anlagen bzw. die Anlagen in Fondsform, der am 1. Januar 2016 gehalten wird und der Zielanlagenallokation entspricht, wenn eine solche Zielallokation für das Unternehmen verfügbar ist. Der Anteil der Aktien bzw. Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, auf den die Übergangsmaßnahme angewandt wird, wird jedes Jahr im Verhältnis zur Anlagenumschlagshäufigkeit des Organismus für gemeinsame Anlagen oder der Anlagen in Fondsform herabgesetzt. Wenn die Zielallokation für Aktieninvestitionen bzw. Infrastruktur-Eigenkapitalinvestitionen des Organismus für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform steigt, erhöht sich nicht der Anteil der Aktien bzw. Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, auf den die Übergangsmaßnahme angewandt wird.

10.
In Artikel 180 werden folgende Absätze 11, 12 und 13 angefügt:

11. Risikoexponierungen in Form von Anleihen oder Darlehen, die die Kriterien in Absatz 12 erfüllen, wird in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung und der Duration der Risikoexponierung im Einklang mit der folgenden Tabelle ein Risikofaktor stressi zugeordnet.

Bonitätseinstufung 0 1 2 3

Duration

(duri)

stressi ai bi ai bi ai bi ai bi
bis zu 5 bi · duri 0,64 % 0,78 % 1,0 % 1,67 %
mehr als 5 und bis zu 10 ai + bi · (duri – 5) 3,2 % 0,36 % 3,9 % 0,43 % 5,0 % 0,5 % 8,35 % 1,0 %
mehr als 10 und bis zu 15 ai + bi · (duri – 10) 5,0 % 0,36 % 6,05 % 0,36 % 7,5 % 0,36 % 13,35 % 0,67 %
mehr als 15 und bis zu 20 ai + bi · (duri – 15) 6,8 % 0,36 % 7,85 % 0,36 % 9,3 % 0,36 % 16,7 % 0,67 %
mehr als 20 min[ai + bi · (duri – 20);1] 8,6 % 0,36 % 9,65 % 0,36 % 11,1 % 0,36 % 20,05 % 0,36 %

12. Für die Risikoexponierungen, denen im Einklang mit Absatz 11 ein Risikofaktor zugeordnet wird, gelten die folgenden Kriterien:

a)
Die Risikoexponierung betrifft eine qualifizierte Infrastrukturinvestition, die die Kriterien nach Artikel 164a erfüllt;
b)
die Risikoexponierung erfüllt die folgenden Bedingungen nicht:

sie ist einem Matching-Adjustment-Portfolio nach Artikel 77b Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG zugeordnet;

ihr wurde eine Bonitätseinstufung zwischen 0 und 2 zugeordnet

c)
für die Risikoexponierung steht die Bonitätsbewertung einer benannten ECAI zur Verfügung;
d)
der Risikoexponierung wurde eine Bonitätseinstufung zwischen 0 und 3 zugeordnet.

13. Risikoexponierungen in Form von Anleihen oder Darlehen, die die Kriterien in Absatz 12 Buchstaben a und b, aber nicht die Kriterien in Absatz 12 Buchstabe c erfüllen, wird ein Risikofaktor stressi zugeordnet, der der Bonitätseinstufung 3 und der Duration der Risikoexponierung nach der Tabelle in Absatz 11 entspricht.;

11.
Artikel 181 Buchstabe b letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Für Vermögenswerte in dem zugeordneten Portfolio, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, und für qualifizierte Infrastrukturvermögenswerte, die eine Bonitätseinstufung von 3 erhalten haben, entspricht der Reduktionsfaktor 100 %.”

12.
Folgender Artikel 261 a wird eingefügt:

Artikel 261a Risikomanagement für qualifizierte Infrastrukturinvestitionen

1. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen führen, bevor sie eine qualifizierte Infrastrukturinvestition tätigen, angemessene Due-Diligence-Prüfungen durch, die Folgendes beinhalten:

a)
eine dokumentierte Bewertung, inwieweit das Projekt die Kriterien in Artikel 164a erfüllt; diese Bewertung ist Gegenstand eines Validierungsprozesses, der von Personen durchgeführt wird, die nicht dem Einfluss der für die Beurteilung der Kriterien verantwortlichen Personen unterliegen und keine potenziellen Interessenkonflikte mit diesen Personen haben;
b)
eine Bestätigung, dass ein etwaiges Finanzmodell für die Cashflows des Projekts Gegenstand eines Validierungsprozesses ist, der von Personen durchgeführt wird, die nicht dem Einfluss der für die Entwicklung des Finanzmodells verantwortlichen Personen unterliegen und keine potenziellen Interessenkonflikte mit diesen Personen haben.

2. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die qualifizierte Infrastrukturinvestitionen halten, unterziehen die Cashflows und die Sicherheiten, mit denen die Infrastrukturprojektgesellschaft unterlegt ist, einer regelmäßigen Überwachung und führen einschlägige Stresstests durch. Die Stresstests sind der Art, dem Umfang und der Komplexität des dem Infrastrukturprojekt inhärenten Risikos angemessen.

3. Halten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen wesentliche qualifizierte Infrastrukturinvestitionen, so nehmen sie in die schriftlich festgelegten Leitlinien nach Artikel 41 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG Bestimmungen auf, die eine aktive Überwachung dieser Investitionen während der Bauphase und eine Maximierung des im Falle einer Abwicklung aus diesen Investitionen wiedergewonnenen Betrags vorsehen.

4. Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die qualifizierte Infrastrukturinvestitionen in Anleihen oder Darlehen halten, gestalten ihr Aktiv-Passiv-Management in einer Weise, die dauerhaft gewährleistet, dass sie die Investition bis zur Fälligkeit halten können.

13.
Artikel 316 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

2. Ab dem 31. Dezember 2020 werden die Daten der vier vorangegangenen Jahre offengelegt. Bis zum 31. Dezember 2020 enthalten die Offenlegungen die Daten aller vorangegangenen Jahre ab dem 1. Januar 2016.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18).

(**)

Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1).;

© Europäische Union 1998-2021

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