Präambel VO (EU) 2016/47

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.
(2)
Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 30. Dezember 2015 beschlossen, einen Eintrag in der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern. Am 7. Januar 2016 wurde die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 zum 240. Mal geändert. Weitere Änderungen müssen vorgenommen werden, um einige dieser Einträge zu aktualisieren. Zudem beschloss der VN-Sicherheitsrat am 11. Januar 2016, einen Eintrag aus der Liste zu streichen. Die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.
(3)
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.

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