Artikel 1 VO (EU) 2016/472
Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 72/2010 der Kommission(1) erhält folgende Fassung:
- (3)
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„Kommissionsinspektor” ist eine von der Kommission zur Teilnahme an Kommissionsinspektionen ausgewählte Person, bei der es sich um eine(n) Bürger(in) der Union oder eine(n) Staatsangehörige(n) eines Mitgliedstaats des Europäischen Freihandelsabkommen (EFTA) handelt, die für eine der folgenden Stellen tätig ist:
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die Europäische Kommission;
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einen Mitgliedstaat der Union als nationale(r) Prüfer(in);
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einen Mitgliedstaat der EFTA, als Beauftragte(r) für die Überwachung der Einhaltung der Luftsicherheitsstandards auf nationaler Ebene für diesen Mitgliedstaat;
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die EFTA-Überwachungsbehörde;
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das Sekretariat der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 72/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 1).
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