ANHANG VO (EU) 2016/479

Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

1.
In der Lebensmittelunterkategorie 14.1.5.2 „Sonstige” werden die folgenden Einträge für E 960 nach dem Eintrag für E 491-495 Sorbitester eingefügt:

E 960 Steviolglycoside 30 (60) (93) Nur Kaffee-, Tee- und Kräuterteegetränke, brennwertvermindert oder ohne Zuckerzusatz
E 960 Steviolglycoside 30 (60) (93) Nur aromatisierter Instantkaffee und aromatisierte Instant-Cappuccinoprodukte, brennwertvermindert oder ohne Zuckerzusatz
E 960 Steviolglycoside 20 (60) (93) Nur Getränke auf Malzbasis und aromatisierte Schokolade-/Cappuccinogetränke, brennwertvermindert oder ohne Zuckerzusatz

2.
In der Lebensmittelunterkategorie 14.1.5.2 „Sonstige” werden die folgenden Fußnoten hinzugefügt:

(60):
Berechnet als Stevioläquivalente
(93):
Höchstmenge gilt für trinkfertige Produkte (z. B. in Dosen) sowie ihre Mischungen und Konzentrate in zubereitetem und verzehrfertigem Zustand.

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