Präambel VO (EU) 2016/486
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Für Cyazofamid, Kresoxim-methyl, Mepanipyrim und Pendimethalin wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Metalaxyl-M wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Cycloxydim, Fenoxycarb, Fluopicolid, Fluxapyroxad und Tefluthrin wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Difluoressigsäure, Flumetralin, Flupyradifuron und Mandestrobin wurden keine spezifischen RHG festgelegt, und die Stoffe wurden auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, so dass der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.
- (2)
- Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Cyazofamid für die Anwendung bei Frühlingszwiebeln, Artischocken, Porree und Hopfen wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.
- (3)
- In Bezug auf Cycloxydim wurde ein solcher Antrag für Himbeeren, Johannisbeeren, Rote Rüben, Knollensellerie, Meerrettich, Erdartischocken, Pastinaken, Petersilienwurzel, Kohlrüben, Auberginen, Rosenkohl/Kohlsprossen, Kopfkohl, Chinakohl, Grünkohl, Kraussalat, Kresse, Barbarakraut, Salatrauke, Roten Senf, Blätter und Keime der Brassica spp., Spinat, Portulak, Mangold, Linsen, Leinsamen, Mohnsamen, Raps, Kräutertees aus Wurzeln und getrockneten Meerrettich gestellt. In Bezug auf Fenoxycarb wurde ein solcher Antrag für Pfirsiche, Tafeloliven und Oliven für die Gewinnung von Öl gestellt. In Bezug auf Fluopicolid wurde ein solcher Antrag für Baldrian gestellt. In Bezug auf Fluxapyroxad wurde ein solcher Antrag für Tafel- und Keltertrauben sowie Kartoffeln gestellt. In Bezug auf Kresoxim-methyl wurde ein solcher Antrag für Porree gestellt. In Bezug auf Mepanipyrim wurde ein solcher Antrag für Brombeeren, Himbeeren und Paprika gestellt. In Bezug auf Metalaxyl-M wurde ein solcher Antrag für Stachelbeeren gestellt. In Bezug auf Pendimethalin wurde ein solcher Antrag für grünen Salat gestellt. In Bezug auf Tefluthrin wurde ein solcher Antrag für Rote Rüben, Knollensellerie, Rettiche, Kohlrüben, Weiße Rüben, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Kräutertees aus Wurzeln, Wurzel- und Rhizomgewürze, Zuckerrübenwurzeln und Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte gestellt.
- (4)
- Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.
- (5)
- Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) hat die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG(2) abgegeben. Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
- (6)
- Die Behörde zog in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen den Schluss, dass bezüglich der Anwendung von Cyazofamid bei Frühlingszwiebeln, Artischocken und Porree ein Risiko für die Verbraucher nicht ausgeschlossen werden kann. Hinsichtlich der Anwendung von Cycloxydim bei Kresse, Barbarakraut, Salatrauke, Rotem Senf, Blättern und Keimen der Brassica spp., Linsen, Leinsamen und Mohnsamen reichten die vorgelegten Daten für die Festlegung neuer RHG nicht aus. Die geltenden RHG sollten daher beibehalten werden.
- (7)
- Hinsichtlich aller anderen Anträge gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Kulturen und Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.
- (8)
- In Bezug auf Flumetralin, Flupyradifuron und Mandestrobin legte die Behörde Schlussfolgerungen zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen(3) vor. In diesem Zusammenhang empfahl sie die Festlegung von RHG, die den repräsentativen Anwendungen entsprechend der guten landwirtschaftlichen Praxis in der Union Rechnung tragen.
- (9)
- In Bezug auf Flupyradifuron empfiehlt die Behörde wegen der Persistenz des Wirkstoffs im Boden die Festlegung vorläufiger RHG für mehrere Erzeugnisse. Sie gelangte zu dem Schluss, dass es sich bei dem relevanten Bestandteil der in Folgekulturen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs festgestellten Rückstände um den Metaboliten Difluoressigsäure handelt. Daher müssen sowohl für Difluoressigsäure als auch ihre Ausgangsverbindung Flupyradifuron RHG festgelegt werden. In Bezug auf Folgekulturen und Erzeugnisse tierischen Ursprungs forderte die Behörde zusätzliche Felduntersuchungen bei Folgekulturen. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien zu den geeigneten Bestimmungsgrenzen konsultiert.
- (10)
- Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.
- (11)
- Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (12)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
- (2)
Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu/de/
Reasoned opinion on the modification of maximum residue levels for cyazofamid in hops, globe artichokes, leeks and spring/green onions and Welsh onions. EFSA Journal 2015; 13(8):4204.
Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for cycloxydim in various crops. EFSA Journal 2015; 13(9):4219 [30 S.].
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for fenoxycarb in peaches and olives. EFSA Journal 2015; 13(7):4202 [21 S.].
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for fluopicolide in valerian. EFSA Journal 2015; 13(9):4217 [24 S.].
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for fluxapyroxad in grapes and potatoes. EFSA Journal 2015; 13(9):4223 [25 S.].
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for kresoxim-methyl in leeks. EFSA Journal 2015; 13(8):4215 [18 S.].
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for mepanipyrim in blackberries, raspberries and peppers. EFSA Journal 2015; 13(9):4218 [19 S.].
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for metalaxyl-M in gooseberries. EFSA Journal 2015; 13(7):4179 [18 S.].
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for pendimethalin in lettuce. EFSA Journal 2015; 13(9):4249 [18 S.].
Reasoned opinion on the setting of maximum residue levels for tefluthrin in various crops. EFSA Journal 2015; 13(7):4196 [24 S.].
- (3)
Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance flumetralin. EFSA Journal 2014; 12(12):3912 [62 S.].
Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance flupyradifurone. EFSA Journal 2015; 13(2):4020 [101 S.].
Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance mandestrobin. EFSA Journal 2015; 13(5):4100 [72 S.].
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