Präambel VO (EU) 2016/5
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 müssen Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen den Umweltschutzanforderungen entsprechen, die in Anhang 16 Band I und Band II des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen von Chicago” ) in der am 17. November 2011 geltenden Fassung, mit Ausnahme der Anlagen dieses Anhangs, festgelegt sind. Diese Anforderungen wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 748/2012(2) der Kommission in das Unionsrecht übernommen.
- (2)
- Die Bände I und II des Anhangs 16 des Abkommens von Chicago wurden im Jahr 2014 durch Einführung neuer Lärmschutzanforderungen geändert.
- (3)
- Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (4)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme im Einklang, die die Europäische Agentur für Flugsicherheit gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 abgegeben hat.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 79 vom 13.3.2008, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).
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