Artikel 1 VO (EU) 2016/522

Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Verordnung legt detaillierte Bestimmungen im Hinblick auf Folgendes fest:

1.
die Ausdehnung der Ausnahme von den in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Verpflichtungen und Verboten auf bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten bei der Ausübung ihrer Geld- und Wechselkurspolitik und Politik zur Staatsschuldenverwaltung;
2.
die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 aufgeführten Indikatoren für Marktmanipulation;
3.
die Schwellenwerte für die Offenlegung von Insiderinformationen durch Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate;
4.
die zuständige Behörde, der ein Aufschub bei der Offenlegung von Insiderinformationen zu melden ist;
5.
die Umstände, unter denen der Handel während eines geschlossenen Zeitraums durch den Emittenten erlaubt werden kann;
6.
die Arten von Geschäften, die die Pflicht zur Meldung von Eigengeschäften von Führungskräften auslösen.

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