Präambel VO (EU) 2016/527
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung)(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 454/2011(2) der Kommission hat die Europäische Eisenbahnagentur ein Verfahren für die Kontrolle von Änderungen der in Anhang III der Verordnung genannten technischen Unterlagen eingeführt. Am 29. April 2015 legte die Agentur infolgedessen eine Empfehlung für die Änderung des Anhangs III vor, um die Verweise auf die entsprechend dem Verfahren geänderten technischen Unterlagen anzupassen.
- (2)
- Die Verordnung (EU) Nr. 454/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (3)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.
- (2)
ABl. L 123 vom 12.5.2011, S. 11.
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