Präambel VO (EU) 2016/53

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Diethofencarb und Metosulam wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG” ) festgelegt. Für Mesotrion und Pirimiphos-methyl wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt.
(2)
Für Diethofencarb legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” ) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor(2). Sie kam zum Schluss, dass bezüglich der RHG für Birnen, Keltertrauben, Tomaten und Auberginen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucherinnen und Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde kam zum Schluss, dass bezüglich der RHG für Gurken, Zucchini, Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Nieren) und Milch (Rinder, Schafe, Ziegen) keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Da keine Daten zur Festlegung von RHG in Waren tierischen Ursprungs sowie für Äpfel, die als Futtermittel verwendet werden, zur Verfügung stehen, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.
(3)
Für Mesotrion legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor(3). Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern, und empfahl, die RHG für Zuckermais, Leinsamen, Mohnsamen, Rapssamen und Mais zu senken. Sie kam zum Schluss, dass bezüglich der RHG für Zuckerrohr nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucherinnen und Verbraucher kein Risiko besteht, sollte der RHG für dieses Erzeugnis in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf seinen bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Dieser RHG wird unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde kam zum Schluss, dass bezüglich des RHG für Seetang keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Der RHG für dieses Erzeugnis sollte auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.
(4)
Für Metosulam legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor(4). Sie empfahl, die RHG für Gersten-, Mais-, Hafer-, Roggen- und Weizenkörner zu senken. Sie kam zum Schluss, dass bezüglich der RHG für Kern- und Steinobst, Tafel- und Keltertrauben, Erdbeeren, Strauchbeerenobst, anderes Kleinobst und Beeren, Kartoffeln und Zuckermais nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucherinnen und Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
(5)
Für Pirimiphos-methyl legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor(5). In Bezug auf alle RHG stellte sie ein Langzeitrisiko für Verbraucherinnen und Verbraucher fest. Daher sollten die RHG für Buchweizen, Mais, Reis und Roggen gesenkt werden. Die Behörde kam zum Schluss, dass bezüglich der RHG für Gerste, Hirse, Hafer, Sorghum, Weizen, Schwein (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber Nieren), Geflügel (Muskel, Fett Leber), Milch (Kuh, Schaf, Ziege) sowie für Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucherinnen und Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde kam zum Schluss, dass bezüglich der RHG für Mandeln, Haselnüsse, Pistazien, Walnüsse, Hülsenfrüchte (getrocknet) und Palmnüsse keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Die Behörde kam zum Schluss, dass bezüglich der RHG für Leinsamen, Erdnüsse, Mohnsamen, Sesamsamen, Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Sojabohnen, Senfsamen, Baumwollsamen, Kürbiskerne, Saflor, Borretsch, Leindotter, Hanfsamen und Rizinusbohne keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da die Gefahr der Kreuzkontamination besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse sowie für Buchweizen, Mais, Reis und Roggen auf den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden.
(6)
Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.
(7)
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zur Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zum Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind.
(8)
Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren ergaben, dass die entsprechenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.
(9)
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert und ihre Anmerkungen berücksichtigt.
(10)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11)
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und konsumiert werden können.
(12)
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmen auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
(13)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for dinocap according to Article 12 of Regulation (EC) No. 396/2005. The EFSA Journal 2015; 13(2):4030.

(3)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for mesotrione according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. The EFSA Journal 2015; 13(1):3976.

(4)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for metosulam according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. The EFSA Journal 2015; 13(1):3983.

(5)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for pirimiphos-methyl according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015; 13(1):3974.

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