Präambel VO (EU) 2016/533

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur” ), die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.
(2)
Im Interesse der Rechtssicherheit muss die Bestimmung des Proteingehalts in Sojagetränken der Unterpositionen 22029011 und 22029015 der Kombinierten Nomenklatur klargestellt werden.
(3)
Der Rohproteingehalt sollte anhand der Kjeldahl-Methode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission(2) bestimmt werden. Die Kjeldahl-Methode ist aufgrund ihrer Universalität, Genauigkeit und Reproduzierbarkeit die international anerkannte Methode zur Bestimmung des Proteingehalts in Lebensmitteln. Der Umrechnungsfaktor zur Bestimmung des Proteingehalts auf Basis des Gesamtstickstoffgehalts hängt von der Art des in der Probe enthaltenen Proteins ab. Da hier der Gehalt an Sojaprotein zu bestimmen ist, sollte ein Umrechnungsfaktor von 6,25 angewendet werden.
(4)
Daher sollte in Teil II Kapitel 22 der Kombinierten Nomenklatur eine neue Zusätzliche Anmerkung aufgenommen werden, damit ihre einheitliche Anwendung in der gesamten Union gewährleistet ist.
(5)
Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1).

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