Präambel VO (EU) 2016/534

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur” ), die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.
(2)
Zu Milch und Milcherzeugnissen des Kapitels 4 gehören auch Molkereipermeate mit einem hohen Gehalt an Lactose, die durch Entzug von Milchfetten und Milcheiweißen aus Milch, Molke, Rahm und/oder süßer Buttermilch und/oder aus ähnlichen Rohstoffen durch Ultrafiltration oder sonstige Verarbeitungsverfahren gewonnen werden.
(3)
In Bezug auf die Einreihung von Molken- und Milchpermeaten in die Unterpositionen von Position 0404 bestehen unterschiedliche Auffassungen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist es daher notwendig, den Geltungsbereich der Unterpositionen 040410 und 040490 zu klären, die sich auf solche Erzeugnisse beziehen.
(4)
„Molkenpermeat” und „Milchpermeat” können dadurch unterschieden werden, dass Stoffe, die mit der Molkenherstellung im Zusammenhang stehen, nachgewiesen oder nicht nachgewiesen werden. Dieses Kriterium sollte daher in Verbindung mit einem organoleptischen Kriterium herangezogen werden, um zwischen Molken- und Milchpermeaten zu unterscheiden.
(5)
Die Unterposition 040410 sollte „Molkenpermeat” einschließen, ein Erzeugnis mit in der Regel leicht säuerlichem Geruch, das durch Ultrafiltration von Molke oder von Mischungen natürlicher Molkenbestandteile gewonnen wird. Die Einreihung von Molkereipermeaten in diese Unterposition sollte vom Vorhandensein von mit der Molkenherstellung verbundenen Stoffen (z. B. Milchsäure, Lactate und Glykomakropeptide) in diesem Erzeugnis abhängen.
(6)
Die Unterposition 040490 sollte „Milchpermeat” einschließen, ein durch Ultrafiltration von Milch gewonnenes Erzeugnis, das in der Regel nach Milch riecht. Die Einreihung von Molkereipermeaten in diese Unterposition sollte von dem mengenmäßig begrenzten Vorhandensein oder dem Fehlen von Stoffen im Zusammenhang mit der Molkenherstellung in diesem Erzeugnis abhängig gemacht werden.
(7)
Die Referenzmethode zum Nachweis von Milchsäure und Lactaten (Methode nach ISO 8069:2005) ist in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 273/2008 der Kommission(2) geregelt, und die Referenzmethode zum Nachweis von Labmolke (d. h. das Vorhandensein von Kaseinmakropeptiden wie Glykomakropeptiden) in Anhang XII jener Verordnung. Diese Verfahren sollten auch für die richtige Einreihung der unter die vorliegende Verordnung fallenden Erzeugnisse verwendet werden.
(8)
Zur richtigen Einreihung der betreffenden Waren sollte daher in Teil II Kapitel 4 der Kombinierten Nomenklatur eine neue Zusätzliche Anmerkung eingefügt werden, um die einheitliche Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in der gesamten Union zu gewährleisten.
(9)
Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10)
Der Ausschuss für den Zollkodex hat innerhalb der von seinem Vorsitz festgelegten Frist keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 273/2008 der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Methoden für die Analyse und Qualitätsbewertung von Milch und Milcherzeugnissen (ABl. L 88 vom 29.3.2008, S. 1).

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