Artikel 12 VO (EU) 2016/545
Zusammenarbeit bei der Zuweisung von Rahmenkapazität in mehr als einem Netz
1. Bei netzübergreifenden Verkehrsdiensten im Eisenbahnsystem der Union stellen die betroffenen Infrastrukturbetreiber so weit wie möglich sicher,
- a)
- dass, falls für einen solchen Schienenverkehrsdienst ein oder mehrere Rahmenverträge geschlossen wurden, die beantragten Zeitrahmen denen entsprechen, die aufgrund des Rahmenvertrags vereinbart oder beantragt wurden, und zwischen der aufgrund der einzelnen Rahmenverträge voraussichtlich verfügbaren Kapazität Übereinstimmung besteht;
- b)
- dass bei der Trassenplanung die einzelnen Zugtrassen aufeinander abgestimmt werden.
Wird für einen netzübergreifenden Schienenverkehrsdienst ein Rahmenvertrag beantragt oder ist bereits in Kraft, so benennen die betroffenen Infrastrukturbetreiber auf Ersuchen des Antragstellers einen von ihnen, der die Anträge auf einen Abschluss oder eine Änderung von Rahmenverträgen koordiniert.
2. Können die Zeitrahmen und Zugtrassen nicht aufeinander abgestimmt werden, so suchen die betroffenen Infrastrukturbetreiber gemeinsam nach einer geeigneten Alternative oder legen schriftlich dar, warum keine geeignete Alternative angeboten werden kann. Der Antragsteller setzt die Infrastrukturbetreiber, bei denen der Antrag gestellt wurde, über alle möglichen oder tatsächlichen Anträge in Kenntnis, die den Abschluss eines weiteren Rahmenvertrags für denselben Schienenverkehrsdienst betreffen.
Während der Koordinierung berücksichtigen die Infrastrukturbetreiber Kapazitätsbeschränkungen, beispielsweise aufgrund von Instandhaltungsarbeiten, sobald sie davon Kenntnis erhalten.
3. Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung arbeiten die betroffenen Infrastrukturbetreiber gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2012/34/EU zusammen, auch dann, wenn einer oder mehrere von ihnen keine Rahmenverträge anbieten und sie sich für die Zuweisung von Fahrwegkapazität zusammenschließen.
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