Artikel 14 VO (EU) 2016/545

Ausnahme

Sofern ein Infrastrukturbetreiber keine Rahmenverträge anbietet und innerhalb seines Netzes keine solchen Verträge in Kraft sind, finden die Artikel 1 bis 11 und Artikel 13 in seinem Netz keine Anwendung. In den Schienennetz-Nutzungsbedingungen wird eine entsprechende Erklärung veröffentlicht.

Die Mitgliedstaaten können von der Anwendung der Artikel 1 bis 11 auf Rahmenverträge, die vor dem 15. März 2003 geschlossen wurden, absehen.

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