Artikel 2 VO (EU) 2016/545
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten zusätzlich zu den Definitionen in Artikel 3 der Richtlinie 2012/34/EU die folgenden Begriffsbestimmungen:
- (1) „Rahmenkapazität” :
- die aufgrund eines Rahmenvertrags zugewiesene Fahrwegkapazität;
- (2) „Rahmenkapazitätserklärung” :
- ein Überblick über die zugewiesene Rahmenkapazität auf den Strecken eines bestimmten Netzes und eine Angabe des Umfangs und der Art der verfügbaren Kapazität auf diesen Strecken; dies kann auch eine grafische Darstellung zur Information potenzieller Antragsteller für Rahmenverträge beinhalten;
- (3) „Zeitrahmen” :
- die in einem Rahmenvertrag festgelegte Periode, in der eine oder mehrere Zugtrassen im Rahmen des Verfahrens der Netzfahrplanerstellung zugewiesen werden sollen;
- (4) „Kontrollzeitraum” :
- eine vom Infrastrukturbetreiber festgelegte Frist von höchstens zwei Stunden für einen Abgleich zwischen der zugewiesenen Rahmenkapazität und der verbleibenden freien Kapazität, um potenzielle Antragsteller für Rahmenverträge über die voraussichtlich zugewiesene Rahmenkapazität und die noch verfügbare Kapazität zu informieren.
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