Artikel 4 VO (EU) 2016/545

Anpassung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen

Die Infrastrukturbetreiber passen ihre Schienennetz-Nutzungsbedingungen an die Anforderungen dieser Verordnung an und veröffentlichen die Rahmenkapazitätserklärung zum Zeitpunkt des ersten Fahrplanwechsels nach der Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union.

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