ANHANG VO (EU) 2016/549

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.
In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 11 (Bentazon) wird das Datum 30. Juni 2016 durch 30. Juni 2017 ersetzt;
2.
in der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 15 (Diquat) wird das Datum 30. Juni 2016 durch 30. Juni 2017 ersetzt;
3.
in der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 17 (Thiabendazol) wird das Datum 30. Juni 2016 durch 30. Juni 2017 ersetzt;
4.
in der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 19 (DPX KE 459 (flupyrsulfuron-methyl)) wird das Datum 30. Juni 2016 durch 30. Juni 2017 ersetzt;
5.
in der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 23 (Pymetrozin) wird das Datum 30. Juni 2016 durch 30. Juni 2017 ersetzt;
6.
in der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 26 (Thifensulfuron-methyl) wird das Datum 30. Juni 2016 durch 30. Juni 2017 ersetzt;
7.
in der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 31 (Prosulfuron) wird das Datum 30. Juni 2016 durch 30. Juni 2017 ersetzt;
8.
in der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 34 (Cyhalofopbutyl) wird das Datum 30. Juni 2016 durch 30. Juni 2017 ersetzt;
9.
in der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 35 (Famoxadon) wird das Datum 30. Juni 2016 durch 30. Juni 2017 ersetzt;
10.
in der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 37 (Metalaxyl-M) wird das Datum 30. Juni 2016 durch 30. Juni 2017 ersetzt;
11.
in der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 38 (Picolinafen) wird das Datum 30. Juni 2016 durch 30. Juni 2017 ersetzt;
12.
in der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 39 (Flumioxazin) wird das Datum 30. Juni 2016 durch 30. Juni 2017 ersetzt.

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