Präambel VO (EU) 2016/555

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik(1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates(2) werden bestimmte im Beschluss 2013/798/GASP des Rates vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.
(2)
Der Beschluss 2013/798/GASP sieht ein Waffenembargo gegenüber der Zentralafrikanischen Republik und das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen vor, die Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben.
(3)
Am 27. Januar 2016 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2262 (2016) zur Änderung der Benennungskriterien für das Einfrieren von Vermögenswerten an. Der Rat hat den Beschluss (GASP) 2016/564(3) zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP angenommen, um die Resolution 2262 (2016) umzusetzen.
(4)
Es sind Rechtsvorschriften auf Unionsebene erforderlich.
(5)
Die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 51.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 1).

(3)

Beschluss (GASP) 2016/564 des Rates vom 11. April 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 38).

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