Präambel VO (EU) 2016/557
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten(1), insbesondere auf Artikel 20,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sind die Teilnehmer des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses und die von ihnen ordnungsgemäß benannten zuständigen Behörden aufgeführt.
- (2)
- Am 20. Juli 2015 legte der Vorsitz des Kimberley-Prozesses einen Vermerk in Bezug auf den Erlass der Verwaltungsentscheidung über die Wiederaufnahme der Ausfuhr von Diamanten aus der Zentralafrikanischen Republik vor. Die Teilnehmer und Beobachter des Kimberley-Prozesses haben vereinbart, dass die Zentralafrikanische Republik nach vollständiger Umsetzung des Operativen Rahmens gemäß dem Anhang der Verwaltungsentscheidung die Ausfuhr von Rohdiamanten wiederaufnehmen darf.
- (3)
- Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28.
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