Präambel VO (EU) 2016/557

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten(1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sind die Teilnehmer des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses und die von ihnen ordnungsgemäß benannten zuständigen Behörden aufgeführt.
(2)
Am 20. Juli 2015 legte der Vorsitz des Kimberley-Prozesses einen Vermerk in Bezug auf den Erlass der Verwaltungsentscheidung über die Wiederaufnahme der Ausfuhr von Diamanten aus der Zentralafrikanischen Republik vor. Die Teilnehmer und Beobachter des Kimberley-Prozesses haben vereinbart, dass die Zentralafrikanische Republik nach vollständiger Umsetzung des Operativen Rahmens gemäß dem Anhang der Verwaltungsentscheidung die Ausfuhr von Rohdiamanten wiederaufnehmen darf.
(3)
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28.

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