Artikel 1 VO (EU) 2016/558

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 209 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2016/559 entsprechend für Genossenschaften und andere Formen von Erzeugerorganisationen, die von Milcherzeugern nach nationalem Recht gegründet wurden und im Sektor Milch und Milcherzeugnisse tätig sind.

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