ANHANG VO (EU) 2016/56

Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, Lebensmittelkategorie 02.2.2, Andere Fett- und Ölemulsionen, einschließlich Streichfetten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und flüssige Emulsionen, erhält folgende Fassung:

a)
Nach dem Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 385 wird der folgende neue Eintrag eingefügt:

E 392 Extrakte aus Rosmarin 100 (41) (46) Nur Streichfette mit einem Fettgehalt von weniger als 80 %.

b)
Nach Fußnote (4) werden folgende Fußnoten eingefügt:

(41):
Auf den Fettgehalt bezogen.
(46):
Als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure.

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