Artikel 2 VO (EU) 2016/561
Während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2016 dürfen die Mitgliedstaaten die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat zulassen, wenn diesen eine Tiergesundheitsbescheinigung beigefügt ist, die spätestens am 31. August 2016 gemäß dem Muster in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 in der Fassung vor Einführung der mit dieser Verordnung festgelegten Änderungen ausgestellt wurde.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.