Präambel VO (EU) 2016/567

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 18. Juli 2014 legte die Codex-Alimentarius-Kommission Codex-Rückstandshöchstgehalte (CRHG) für Cyprodinil und Flutolanil fest(2). Am 11. Juli 2015 legte die Codex-Alimentarius-Kommission CRHG für Aminocyclopyrachlor, Benzovindiflupyr, Buprofezin, Chlorantraniliprol, Clothianidin, Cyflumetofen, Dichlobenil, Dimethomorph, Dithiocarbamate, Emamectinbenzoat, Fenamidon, Fenpropathrin, Fluensulfon, Flufenoxuron, Fluopyram, Glufosinatammonium, Imazamox, Mesotrion, Metrafenon, Myclobutanil, Phosmet, Propamocarb, Propiconazol, Prothioconazol, Pyraclostrobin, Sedaxan, Spirodiclofen, Thiamethoxam, Triadimefon, Triadimenol und Triforin fest(3).
(2)
In der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sind Rückstandshöchstgehalte (RHG) für diese Stoffe festgesetzt, mit Ausnahme von Cyflumetofen und Sedaxan. Da Cyflumetofen und Sedaxan nicht in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführt sind, gilt der Standardwert von 0,01 mg/kg gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b.
(3)
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) sind bei der Entwicklung oder Anpassung des Lebensmittelrechts internationale Normen — sofern solche bestehen oder in Kürze zu erwarten sind — zu berücksichtigen, außer wenn diese Normen oder wichtige Teile davon ein unwirksames oder ungeeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Ziele des Lebensmittelrechts darstellen würden, wenn wissenschaftliche Gründe dagegen sprechen oder wenn die Normen zu einem anderen Schutzniveau führen würden, als es in der Union als angemessen festgelegt ist. Gemäß Artikel 13 Buchstabe e der genannten Verordnung fördert die Union zudem die Kohärenz zwischen den internationalen technischen Standards und dem Lebensmittelrecht und gewährleistet zugleich, dass das hohe in der Union geltende Schutzniveau nicht gesenkt wird.
(4)
Die Union meldete beim Codex-Komitee für Pestizidrückstände (CCPR) Vorbehalte gegen die für folgende Pestizid-/Erzeugnis-Kombinationen vorgeschlagenen RHG an: Aminocyclopyrachlor (alle Erzeugnisse); Benzovindiflupyr (alle Erzeugnisse); Buprofezin (Kaffeebohnen); Cyprodinil (Beeren und andere kleine Früchte; Blattgemüse der Gattung Brassica; genießbare Schlachtnebenerzeugnisse; Fruchtgemüse, ausgenommen Kürbisgewächse); Dichlobenil (alle Erzeugnisse); Dimethomorph (geschälte Bohnen; Fruchtgemüse, ausgenommen Kürbisgewächse); Dithiocarbamate (Kreuzkümmelsamen); Fenamidon (Blumenkohle; Fruchtgemüse, ausgenommen Kürbisgewächse); Fenpropathrin (alle Erzeugnisse); Fluensulfon (alle Erzeugnisse); Flufenoxuron (alle Erzeugnisse); Flutolanil (Blattgemüse der Gattung Brassica); Myclobutanil (Pfirsiche; Paprika); Propamocarb (Lauch); Prothioconazol (Strauchbeeren; Kürbisgewächse); Pyraclostrobin (Pfirsiche) und Triforin (alle Erzeugnisse).
(5)
Die CRHG für Chlorantraniliprol, Cyflumetofen, Cyprodinil, Dimethomorph, Dithiocarbamate, Fenamidon, Fluopyram, Flutolanil, Imazamox, Metrafenon, Myclobutanil, Propiconazol, Sedaxan und Spirodiclofen, die nicht in Erwägungsgrund 4 aufgeführt sind, sollten daher als RHG in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden, es sei denn, sie gelten Erzeugnissen, die nicht in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind oder sie sind niedriger als die derzeitigen RHG. Diese CRHG gewährleisten die Sicherheit der Verbraucher in der Union(5).
(6)
Für Clothianidin und Thiamethoxam sollten die jeweiligen CRHG durch eine Änderung der Verordnung (EU) 2016/156 der Kommission(6) getrennt berücksichtigt werden. Für Mesotrion sollten die jeweiligen CRHG durch eine Änderung der Verordnung (EU) 2016/53 der Kommission(7) getrennt berücksichtigt werden. Die RHG für diese Stoffe werden daher mit der vorliegenden Verordnung nicht geändert.
(7)
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Chlorantraniliprol für die Anwendung bei Blumenkohl und sonstigen Blumenkohlen der Code-Nummer 0241990 wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.
(8)
Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag für Chlorantraniliprol zur Anwendung bei Granatäpfeln, Bohnen (mit Hülsen), Erbsen (mit Hülsen), Artischocken, Erdnüssen und Hopfen gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässigen Verwendungen dieses Stoffs bei solchen Kulturen in den Vereinigten Staaten zu Rückständen führen, die die RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 überschreiten, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse für die Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden.
(9)
Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betroffenen Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.
(10)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) hat die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und eine mit Gründen versehene Stellungnahme(8) zu den vorgeschlagenen RHG abgegeben. Diese Stellungnahme wurde der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(11)
Bezüglich der Anwendung von Chlorantraniliprol bei Erdnüssen und Hopfen befand die Behörde in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme, dass die vorgelegten Angaben für die Festlegung neuer RHG nicht ausreichen. Die geltenden RHG sollten daher beibehalten werden.
(12)
Bezüglich aller anderen in den Anträgen genannten Anwendungen kam die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Kulturen und Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme (Acceptable Daily Intake) oder der akuten Referenzdosis (Acute Reference Dose) besteht.
(13)
Die mit Gründen versehene Stellungnahme der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.
(14)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(15)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

http://www.codexalimentarius.org/download/report/917/REP14_PRe.pdf

Gemeinsames Programm von FAO und WHO zur Aufstellung von Lebensmittelstandards, Codex-Alimentarius-Kommission, Anlagen II und III, 37. Tagung, Genf, Schweiz, 14.-18. Juli 2014.

(3)

ftp://ftp.fao.org/codex/reports/reports_2015/REP15_PRe.pdf

Gemeinsames Programm von FAO und WHO zur Aufstellung von Lebensmittelstandards, Codex-Alimentarius-Kommission, Anlagen III und IV, 38. Tagung, Genf, Schweiz, 6.-11. Juli 2015.

(4)

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(5)

Wissenschaftliche Unterstützung für die Ausarbeitung eines Standpunkts der EU für die 46. Sitzung des Codex-Komitees für Pestizidrückstände (CCPR). EFSA Journal 2014; 12(7):3737 [182 S.].

(6)

Verordnung (EU) 2016/156 der Kommission vom 18. Januar 2016 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Boscalid, Clothianidin, Thiamethoxam, Folpet und Tolclofos-methyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 31 vom 6.2.2016, S. 1).

(7)

Verordnung (EU) 2016/53 der Kommission vom 19. Januar 2016 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Diethofencarb, Mesotrion, Metosulam und Pirimiphos-methyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 12).

(8)

Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu:

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for chlorantraniliprole in various crops. EFSA Journal 2015; 13(9):4216 [23 S.].

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.