ANHANG VO (EU) 2016/582

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 wird wie folgt geändert:

1.
Nummer C.2.2.1 erhält folgende Fassung:

C.2.2.1.
Spezifische Verfahren für Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganisches Zinn und anorganisches Arsen

Der Analytiker stellt sicher, dass die Proben während der Probenvorbereitung nicht kontaminiert werden. Wann immer möglich, sollten mit der Probe in Kontakt kommende Geräte und Ausrüstungen nicht die zu bestimmenden Metalle enthalten und aus inerten Materialien bestehen, also aus Kunststoffen wie Polypropylen, Polytetrafluorethylen (PTFE) usw. Alle derartigen Geräte und Ausrüstungen sollten mit Säure gereinigt werden, um das Risiko einer Kontamination zu minimieren. Für Schneidwerkzeuge kann hochwertiger Edelstahl verwendet werden. Es gibt viele zufriedenstellende spezifische Verfahren der Probenvorbereitung, die für die betreffenden Erzeugnisse eingesetzt werden können. Für diejenigen Aspekte, die nicht speziell unter die vorliegende Verordnung fallen, ist die CEN-Norm „Foodstuffs — Determination of trace elements — Performance criteria, general considerations and sample preparation” (*) als geeignet anerkannt; es können aber auch andere Verfahren der Probenvorbereitung gleichermaßen geeignet sein. Bei anorganischem Zinn ist darauf zu achten, dass das gesamte Material in Lösung gebracht wird, denn insbesondere durch Bildung unlöslicher Sn(IV)-Oxidhydrate kann es leicht zu Verlusten kommen.

2.
Unter Nummer C.2.2.2, „Spezifische Verfahren für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe” , wird der folgende Absatz angefügt:

„Für die Analyse auf PAK in Kakao und aus Kakao gewonnenen Erzeugnissen wird der Fettgehalt gemäß der AOAC-Methode Nr. 963.15 zur Bestimmung des Fettgehalts von Kakaobohnen und daraus gewonnenen Erzeugnissen bestimmt. Es können gleichwertige Verfahren zur Fettbestimmung angewendet werden, sofern nachgewiesen werden kann, dass das angewendete Verfahren den gleichen (äquivalenten) Wert für den Fettgehalt liefert.”

3.
Unter Nummer C.3.1, Definitionen, erhält die Definition von „LOQ” folgende Fassung:

„LOQ” =
Quantifizierungsgrenze: niedrigste Analytmenge, die sich mit angemessener statistischer Zuverlässigkeit quantifizieren lässt. Sind Messgenauigkeit und Präzision in einem Konzentrationsbereich nahe der Nachweisgrenze konstant, entspricht die Quantifizierungsgrenze nummerisch dem Zehnfachen der Standardabweichung vom Mittelwert der Bestimmungen der Blindwertmatrix (n ≥ 20).

4.
Unter Nummer C.3.3.1, „Leistungskriterien” , erhält Buchstabe a folgende Fassung:

a)
Leistungskriterien für Methoden zur Analyse auf Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganisches Zinn und anorganisches Arsen

Tabelle 5

Parameter Kriterium
Anwendungsbereich Lebensmittel gemäß Verordnung (EG) Nr. 1881/2006
Spezifität Frei von Matrix- oder spektralen Interferenzen
Wiederholbarkeit (RSDr) HORRATr unter 2
Wiederholbarkeit (RSDR) HORRATR unter 2
Wiederfindungsrate Es gelten die Bestimmungen in D.1.2
LOD = drei Zehntel der LOQ
LOQ Anorganisches Zinn ≤ 10 mg/kg
Blei Höchstgehalt ≤ 0,01 mg/kg 0,01 < Höchstgehalt ≤ 0,02 mg/kg 0,02 < Höchstgehalt < 0,1 mg/kg Höchstgehalt ≥ 0,1 mg/kg
≤ Höchstgehalt ≤ zwei Drittel des Höchstgehalts ≤ zwei Fünftel des Höchstgehalts ≤ ein Fünftel des Höchstgehalts
Cadmium, Quecksilber, anorganisches Arsen Höchstgehalt < 0,100 mg/kg Höchstgehalt ≥ 0,100 mg/kg
≤ zwei Fünftel des Höchstgehalts ≤ ein Fünftel des Höchstgehalts

5.
Nummer C.3.2 erhält folgende Fassung:

C.3.2.
Allgemeine Vorschriften

Die für Lebensmittelkontrollzwecke eingesetzten Analysemethoden müssen die Bestimmungen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfüllen. Die Analysemethoden zur Bestimmung des Gesamtzinngehalts sind geeignet für die Kontrolle der Gehalte an anorganischem Zinn. Für die Kontrolle des Bleigehalts in Wein gelten die von der OIV(**) festgelegten Methoden und Regeln nach Maßgabe von Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013(***). Die Analysemethoden zur Bestimmung des Gesamtarsengehalts sind geeignet für Screening-Zwecke zur Kontrolle der Gehalte an anorganischem Arsen. Liegt die Gesamtarsenkonzentration unter dem Höchstgehalt für anorganisches Arsen, ist keine weitere Untersuchung erforderlich und die Probe gilt als mit dem Höchstgehalt für anorganisches Arsen konform. Ist die Gesamtarsenkonzentration gleich dem Höchstgehalt für anorganisches Arsen oder liegt sie darüber, so sind weitere Untersuchungen durchzuführen, um zu bestimmen, ob die Konzentration an anorganischem Arsen über dem Höchstgehalt für anorganisches Arsen liegt.

Fußnote(n):

(*)

Norm EN 13804:2013, „Foodstuffs. Determination of elements and their chemical species. General considerations and specific requirements” , CEN, Rue de Stassart 36, 1050 Brüssel, Belgien.

(**)

Organisation internationale de la vigne et du vin (Internationale Organisation für Rebe und Wein).

(***)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

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