Präambel VO (EU) 2016/582

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission(2) legt Probenahme- und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an bestimmten Kontaminanten in Lebensmitteln fest.
(2)
Die Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission(3) festgelegt. Mit der Verordnung (EU) 2015/1006 der Kommission(4) wurde die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 dahingehend geändert, dass Höchstgehalte für anorganisches Arsen festgelegt wurden; folglich sollten spezifische Verfahren im Zusammenhang mit der Analyse auf anorganisches Arsen festgelegt werden.
(3)
Die EN-Norm 13804 über die Bestimmung von Elementspuren und deren chemische Spezies wurde aktualisiert; daher sollte der Verweis auf diese Norm entsprechend aktualisiert werden.
(4)
Die Höchstgehalte für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Kakaobohnen und daraus gewonnenen Erzeugnissen sollten auf Fettbasis festgelegt werden. Leistungstests, die das EU-Referenzlaboratorium für PAK durchgeführt hat, haben Abweichungen bei der Bestimmung des Fettgehalts ergeben. Daher sollte die Vorgehensweise bei der Bestimmung des Fettgehalts harmonisiert werden.
(5)
Auf Anraten des EU-Referenzlaboratoriums für Schwermetalle in Lebens- und Futtermitteln sollten die Definition der Quantifizierungsgrenze und die Leistungskriterien im Zusammenhang mit der Nachweisgrenze für die Methoden zur Analyse auf Blei, Cadmium, Quecksilber und anorganisches Zinn geändert werden.
(6)
Die Bestimmungen über die Probenahmeverfahren und Analysemethoden sollten auch außerhalb der amtlichen Kontrollen gelten.
(7)
Die Verordnung (EG) Nr. 333/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und Benzo(a)pyren in Lebensmitteln (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 29).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

(4)

Verordnung (EU) 2015/1006 der Kommission vom 25. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für anorganisches Arsen in Lebensmitteln (ABl. L 161 vom 26.6.2015, S. 14).

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