Präambel VO (EU) 2016/582
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission(2) legt Probenahme- und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an bestimmten Kontaminanten in Lebensmitteln fest.
- (2)
- Die Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission(3) festgelegt. Mit der Verordnung (EU) 2015/1006 der Kommission(4) wurde die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 dahingehend geändert, dass Höchstgehalte für anorganisches Arsen festgelegt wurden; folglich sollten spezifische Verfahren im Zusammenhang mit der Analyse auf anorganisches Arsen festgelegt werden.
- (3)
- Die EN-Norm 13804 über die Bestimmung von Elementspuren und deren chemische Spezies wurde aktualisiert; daher sollte der Verweis auf diese Norm entsprechend aktualisiert werden.
- (4)
- Die Höchstgehalte für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Kakaobohnen und daraus gewonnenen Erzeugnissen sollten auf Fettbasis festgelegt werden. Leistungstests, die das EU-Referenzlaboratorium für PAK durchgeführt hat, haben Abweichungen bei der Bestimmung des Fettgehalts ergeben. Daher sollte die Vorgehensweise bei der Bestimmung des Fettgehalts harmonisiert werden.
- (5)
- Auf Anraten des EU-Referenzlaboratoriums für Schwermetalle in Lebens- und Futtermitteln sollten die Definition der Quantifizierungsgrenze und die Leistungskriterien im Zusammenhang mit der Nachweisgrenze für die Methoden zur Analyse auf Blei, Cadmium, Quecksilber und anorganisches Zinn geändert werden.
- (6)
- Die Bestimmungen über die Probenahmeverfahren und Analysemethoden sollten auch außerhalb der amtlichen Kontrollen gelten.
- (7)
- Die Verordnung (EG) Nr. 333/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und Benzo(a)pyren in Lebensmitteln (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 29).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
- (4)
Verordnung (EU) 2015/1006 der Kommission vom 25. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für anorganisches Arsen in Lebensmitteln (ABl. L 161 vom 26.6.2015, S. 14).
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