Artikel 1 VO (EU) 2016/589

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für die Zusammenarbeit geschaffen, um die Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union gemäß Artikel 45 AEUV zu erleichtern, indem Grundsätze und Vorschriften festgelegt werden für

a)
die Organisation des EURES-Netzes zwischen der Kommission, der Europäischen Arbeitsbehörde und den Mitgliedstaaten;
b)
die Zusammenarbeit zwischen der Kommission, der Europäischen Arbeitsbehörde und den Mitgliedstaaten beim Austausch der verfügbaren einschlägigen Daten über Stellenangebote, Stellengesuche und Lebensläufe;
c)
Maßnahmen der Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten, um einen Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zur Verwirklichung eines hohen Niveaus an hochwertiger Beschäftigung zu erreichen;
d)
den Betrieb des EURES-Netzes, einschließlich der Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und der Einbeziehung anderer Akteure;
e)
mit dem Betrieb des EURES-Netzes zusammenhängende mobilitätsfördernde Leistungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die damit auch die Mobilität unter fairen Bedingungen fördern;
f)
die Förderung des EURES-Netzes auf Unionsebene durch wirksame Kommunikationsmaßnahmen der Kommission, der Europäischen Arbeitsbehörde und der Mitgliedstaaten.

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