Artikel 14 VO (EU) 2016/589
Koordinierungsgruppe
(1) Die Koordinierungsgruppe setzt sich aus Vertretern des Europäischen Koordinierungsbüros, der Kommission und der Nationalen Koordinierungsbüros auf geeigneter Ebene zusammen.
(2) Die Koordinierungsgruppe unterstützt die Durchführung dieser Verordnung durch den Austausch von Informationen und die Erstellung von Leitfäden. Insbesondere berät sie die Kommission in Bezug auf die Muster gemäß Artikel 11 Absatz 8 und Artikel 31 Absatz 5, die Entwürfe der technischen Standards und Formate gemäß Artikel 17 Absatz 8 und Artikel 19 Absatz 6 und die einheitlichen detaillierten Spezifikationen für die Datenerhebung und -analyse gemäß Artikel 32 Absatz 3.
(3) Die Koordinierungsgruppe kann unter anderem den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf die nationalen Zulassungssysteme gemäß Artikel 11 Absatz 1 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 23 bis 27 organisieren.
(4) Die Arbeit der Koordinierungsgruppe wird vom Europäischen Koordinierungsbüro organisiert, das auch deren Sitzungen leitet. Es informiert andere einschlägige Einrichtungen oder Netze über die Arbeit der Koordinierungsgruppe regelmäßig.
Vertreter der Sozialpartner auf Unionsebene sind zur Teilnahme an den Sitzungen der Koordinierungsgruppe berechtigt.
(5) Die Koordinierungsgruppe arbeitet mit dem Vorstand des ÖAV-Netzwerks insbesondere durch Unterrichtung über die Tätigkeiten des EURES-Netzes und den Austausch bewährter Verfahren zusammen.
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