Artikel 18 VO (EU) 2016/589

Zugang zur gemeinsamen IT-Plattform auf nationaler Ebene

(1) Die EURES-Mitglieder und -Partner sorgen dafür, dass das EURES-Portal deutlich sichtbar ist und sich über alle Stellenvermittlungsportale, die sie auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene verwalten, leicht durchsuchen lässt und dass diese Stellenvermittlungsportale mit dem EURES-Portal verlinkt sind.

(2) Die ÖAV sorgen dafür, dass die unter ihrer Verantwortung tätigen Einrichtungen auf jedem von ihnen verwalteten Webportal einen deutlich sichtbaren Link zum EURES-Portal haben.

(3) Die EURES-Mitglieder und -Partner stellen sicher, dass alle Stellenangebote, Stellengesuche und Lebensläufe, die über das EURES-Portal bereitgestellt werden, für ihre innerhalb des EURES-Netzes beteiligten Mitarbeiter leicht zugänglich sind.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Übermittlung von Informationen über Stellenangebote, Stellengesuche und Lebensläufe gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a über einen einzigen koordinierten Kanal erfolgt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.