Artikel 21 VO (EU) 2016/589
Grundsätze
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber ohne ungebührliche Verzögerung auf nationaler Ebene Zugang zu Unterstützungsleistungen erlangen können, sei es online oder offline.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dazu bei, dass ein koordiniertes nationales Konzept für Unterstützungsleistungen erarbeitet wird.
Dabei wird spezifischen regionalen und lokalen Bedürfnissen Rechnung getragen.
(3) Die Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemäß Artikel 22, Artikel 25 Absatz 1, Artikel 26 und gegebenenfalls Artikel 27 sind kostenlos.
Die Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer gemäß Artikel 23 sind kostenlos.
Für die Unterstützungsleistungen zugunsten von Arbeitgebern gemäß Artikel 24 kann eine Gebühr erhoben werden.
(4) Die Gebühren für Leistungen, die die EURES-Mitglieder und gegebenenfalls die EURES-Partner gemäß dieses Kapitels erbringen, dürfen nicht höher sein als die Gebühren, die von den EURES-Mitgliedern und -Partnern für andere vergleichbare Leistungen erhoben werden. Die EURES-Mitglieder und -Partner informieren gegebenenfalls die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber klar und präzise über sämtliche anfallenden Kosten.
(5) Die betreffenden EURES-Mitglieder und -Partner machen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber über ihre Informationskanäle klar ersichtlich, welche Unterstützungsleistungen ihr Angebot umfasst, wo und wie diese Leistungen in Anspruch genommen werden können und unter welchen Bedingungen Zugang zu diesen Leistungen gewährt wird. Diese Informationen werden auf dem EURES-Portal veröffentlicht.
(6) Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 2 dürfen die EURES-Mitglieder nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und die EURES-Partner ihre Leistungen nur online anbieten.
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