Artikel 26 VO (EU) 2016/589
Vereinfachter Zugang zu Informationen über Steuern, arbeitsvertragliche Fragen, Rentenansprüche, Krankenversicherung, soziale Sicherheit und aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen
(1) Auf Wunsch eines Arbeitnehmers oder eines Arbeitgebers leiten die EURES-Mitglieder und gegebenenfalls die EURES-Partner Ersuchen um konkrete Informationen über die Rechte im Bereich der sozialen Sicherheit, aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, Steuern, arbeitsvertragliche Fragen, Rentenansprüche und Krankenversicherung an die zuständigen nationalen Behörden und gegebenenfalls an andere geeignete Stellen auf nationaler Ebene weiter, welche die Arbeitnehmer bei der Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Freizügigkeit, einschließlich der Rechte nach Artikel 4 der Richtlinie 2014/54/EU, unterstützen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 arbeiten die Nationalen Koordinierungsbüros mit den in Absatz 1 genannten Behörden auf nationaler Ebene zusammen.
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