Artikel 32 VO (EU) 2016/589

Datenerhebung und -analyse

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verfahren bereitstehen, mit denen Daten über die folgenden Bereiche der auf nationaler Ebene durchgeführten EURES-Aktivität erhoben werden:

a)
Information und Beratung durch das EURES-Netz auf der Grundlage der Zahl der Kontakte, die die Fallbearbeiter der EURES-Mitglieder und -Partner zu Arbeitnehmern und Arbeitgebern unterhalten;
b)
Beschäftigungsleistung, einschließlich der Vermittlung und Rekrutierung infolge der EURES-Tätigkeit auf der Grundlage der Zahl der Stellenangebote, Stellengesuche und Lebensläufe, die von den Fallbearbeitern der EURES-Mitglieder und -Partner abgewickelt und bearbeitet wurden, und der Zahl der Arbeitnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat rekrutiert wurden, soweit diese Zahlen den Fallbearbeitern bekannt sind oder gegebenenfalls auf Umfragen beruhen;
c)
Zufriedenheit der Nutzer mit dem EURES-Netz, wobei die entsprechenden Ergebnisse unter anderem durch Umfragen erzielt werden.

(2) Es ist Aufgabe des Europäischen Koordinierungsbüros, Daten über das EURES-Portal zu erheben und die Zusammenarbeit bei der Zusammenführung und dem Ausgleich von Angebot und Nachfrage gemäß dieser Verordnung auszubauen.

(3) Auf Grundlage der in Absatz 1 genannten Informationen nimmt die Kommission in den dort aufgeführten Bereichen der EURES-Aktivität mittels Durchführungsrechtsakten die einheitlichen detaillierten Spezifikationen für die Datenerhebung und -analyse zur Überwachung und Bewertung der Funktionsweise des EURES-Netzes an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 36 zu erlassen, um die in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Bereiche zu ändern oder andere Bereiche der EURES-Aktivität, die auf nationaler Ebene im Rahmen dieser Verordnung unternommen werden, in den genannten Absatz aufzunehmen.

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