Artikel 38 VO (EU) 2016/589

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 wird wie folgt geändert:

a)
Artikel 23 wird aufgehoben.
b)
Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Das Unterprogramm EURES steht allen von einem Mitgliedstaat oder der Kommission benannten Stellen, Akteuren sowie Einrichtungen offen, die die Bedingungen für die Teilnahme an EURES gemäß Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) erfüllen. Zu diesen Stellen, Akteuren und Einrichtungen zählen vor allem folgende:

a)
nationale, regionale und lokale Behörden;
b)
Arbeitsvermittlungen;
c)
Sozialpartnerorganisationen und andere interessierte Parteien.

(2) Bezugnahmen auf die in Nummer 1 Buchstabe a aufgehobenen Bestimmungen gelten als Bezugnahmen auf Artikel 29 der vorliegenden Verordnung.

(3) Nummer 1 Buchstabe b dieses Artikels berührt nicht die Anträge auf Finanzierung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013, die vor dem 12. Mai 2016 übermittelt wurden.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1).

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