ANHANG I VO (EU) 2016/589
Gemeinsame Mindestkriterien
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Abschnitt 1.
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LEISTUNGEN
- 1.
- Verpflichtung, dass angemessene Mechanismen und Verfahren verfügbar sind, mit denen die uneingeschränkte Einhaltung einschlägiger Arbeitsnormen und rechtlicher Anforderungen — einschließlich geltender Datenschutzvorschriften sowie gegebenenfalls Anforderungen und Standards für die Qualität von Stellenangebotsdaten — bei der Erbringung der Dienstleistungen geprüft und gewährleistet wird, wobei die bestehenden Zulassungssysteme und Genehmigungsregelungen für andere Arbeitsvermittlungen als ÖAV zu berücksichtigen sind.
- 2.
- Fähigkeit und nachweisliche Kapazität, Dienstleistungen für die Zusammenführung und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage, Unterstützungsleistungen oder beides gemäß dieser Verordnung zu erbringen.
- 3.
- Fähigkeit, Dienstleistungen über einen oder mehrere leicht zugängliche Kanäle zu erbringen, wobei die Einrichtung mindestens über eine frei zugängliche Website verfügen muss.
- 4.
- Fähigkeit und Kapazität, Arbeitnehmer und Arbeitgeber an andere EURES-Mitglieder und -Partner und/oder Gremien, die über Fachwissen auf dem Gebiet der Freizügigkeit von Arbeitnehmern verfügen, zu verweisen.
- 5.
- Erklärung, dass der Grundsatz kostenloser Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer gemäß Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 befolgt wird.
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Abschnitt 2.
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BETEILIGUNG AM EURES-NETZ
- 1.
- Fähigkeit und Verpflichtung, die Daten gemäß Artikel 12 Absatz 6 rechtzeitig und zuverlässig zu übermitteln.
- 2.
- Verpflichtung, die technischen Standards und Formate für die Zusammenführung und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage und für den Informationsaustausch gemäß dieser Verordnung einzuhalten.
- 3.
- Fähigkeit und Verpflichtung, zur Programmplanung und Berichterstattung an das Nationale Koordinierungsbüro beizutragen und Informationen über Dienstleistungen und Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung an das Nationale Koordinierungsbüro zu übermitteln.
- 4.
- Verfügbarkeit angemessener Humanressourcen für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben bzw. Verpflichtung, die Zuteilung angemessener Humanressourcen sicherzustellen.
- 5.
- Verpflichtung, die Einhaltung der Qualitätsstandards für das Personal sicherzustellen und das Personal gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii für die maßgeblichen Module des gemeinsamen Schulungsprogramms einzuschreiben.
- 6.
- Verpflichtung, die EURES-Marke nur für Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem EURES-Netz zu verwenden.
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