Präambel VO (EU) 2016/594
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 4,
nach Anhörung des Ausschusses für den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Verordnung (EU) Nr. 223/2014 ist die Verwaltungsbehörde eines operationellen Programms für Nahrungsmittelhilfe und/oder materielle Basisunterstützung (im Folgenden „OP I” ) verpflichtet, 2017 und 2022 eine strukturierte Umfrage unter Endempfängerinnen/Endempfängern durchzuführen.
- (2)
- Diese strukturierte Umfrage unter Endempfängerinnen/Endempfängern ist eines der für die Evaluierung des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (im Folgenden „Hilfsfonds” ) zu verwendenden Instrumente. Um sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Umfrage von hoher Qualität sind und die Umfrage sinnvoll zur Evaluierung des Hilfsfonds beiträgt, ist es notwendig, ein Muster festzulegen, das es erlaubt, die Daten auf Ebene der Europäischen Union zu aggregieren —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1.
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