Artikel 12 VO (EU) 2016/6

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

(1) Die einzelnen Sendungen der Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Absatz 1 werden erst in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, wenn die Lebens- bzw. Futtermittelunternehmer oder ihre Vertreter den Zollbehörden ein von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß erstelltes GDE (auf Papier oder elektronisch) vorlegen. Die Zollbehörden überführen die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr, sofern eine befürwortende Entscheidung der zuständigen Behörde in Feld II.14 des GDE eingetragen und in Feld II.21 des GDE unterzeichnet ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Sendungen der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/78/EG fallen. Die Überführung solcher Sendungen in den zollrechtlich freien Verkehr unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 136/2004.

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